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JURIDICA INTERNATIONAL. LAW REVIEW. UNIVERSITY OF TARTU (1632)

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Law in Europe and Its Vicinity

24/2016
ISBN 978-9985-870-36-5

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Verfassungsrechtliche Grundlagen der Pflicht zur Begründung von Gerichtsurteilen

Nach den estnischen Prozessordnungen müssen Gerichtsurteile sowohl im Straf-, Zivil- als auch Verwaltungsgerichtsverfahren in der Regel schriftliche Begründungen enthalten. Das Fehlen der Begründungen wird in den Prozessordnungen als wesentliche Verletzung des Prozessrechts eingeschätzt, das zur Aufhebung des Urteils führt. Doch erkennen die estnischen Prozessordnungen eine ganze Reihe von Situationen an, in denen die Gerichte nicht verpflichtet sind, eine Gerichtsentscheidung schriftlich zu begründen. Zum Beispiel muss der Staatsgerichtshof seine Entscheidung in Strafsachen nicht mit schriftlichen Begründungen versehen, wenn die angefochtene Entscheidung unverändert bleibt. Die in Abspracheverfahren gefällten Urteile enthalten in Strafverfahren keine Begründungen in der strikten Bedeutung. In Zivilgerichtsverfahren darf man im Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil den Tatbestand und die Entscheidungsgründe weglassen.

Der Grund für das Weglassen von Entscheidungsgründen ist, dass so die Belastung der Gerichte reduziert werden kann. Dieses Ziel hat immer noch seine Bedeutung nicht verloren. Nach dem Aktionsplan des Ministeriums für Justiz gehört die Verbesserung der Effizienz der Gerichtsbarkeit zu den wichtigen Zielen des Ministeriums.

Nach dem Bestreben des Ministeriums soll das Verfahren in einem Gerichtsinstanz weniger als 100 Tage dauern. Wenn es den Gerichten erlaubt wäre, in bestimmten Fällen die Urteilsgründe wegzulassen, könnte es dazu beitragen, dieses Ziel zu erreichen. Das Vorhergehende gibt Anlass zu fragen, wie frei der Gesetzgeber bei der Gestaltung des richterlichen Begründungszwanges ist. Dies hängt davon ab, ob das Recht auf eine begründete gerichtliche Entscheidung zu den Verfahrensgrundrechten gehört.

Im Grundgesetz der Republik Estland wird von den Gerichten die Bekanntmachung ihrer Entscheidungen zugrundeliegenden Gründen nicht ausdrücklich gefordert. Auch der Text der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die in der estnischen Rechtspraxis neben dem Grundgesetz bei der Definierung und Ausstattung der Grundrechte eine wesentliche Rolle trägt, bietet keine Bestätigung darüber, dass eine Person das Recht auf ein begründetes Urteil hätte.

Trotzdem muss das Vorhandensein eines derartigen Grundrechts bejaht werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und die bis zum Jahre 1999 tätig gewesene Europäische Kommission für Menschenrechte haben seit dem Jahre 1963 immer wieder bestätigt, dass das Prinzip des fairen Gerichtsverfahrens die Forderung der Begründung des Gerichtsurteils umfasst.

Da nach der Rechtsprechung des EGMR Art. 6 der Konvention das Begründen der Gerichtsurteile fordert, ist es klar, dass auch in der estnischen Rechtsordnung das Recht der Person auf ein begründetes Gerichtsurteil als Bestandteil des fairen Verfahrens anerkannt werden muss. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ergibt das Recht auf faires Verfahren aus § 15 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 14 GG. Im § 15 Abs. 1 Satz 1 GG ist festgelegt, dass Jedermann das Recht hat, sich im Falle der Verletzung seiner Rechte an ein Gericht zu wenden. § 14 GG fügt hinzu, dass die Gewährleistung der Rechte und Freiheiten eine Pflicht der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt wie auch der örtlichen Selbstverwaltungen ist. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs muss § 15 Abs. 1 Satz 1 GG den ”lückenlosen gerichtlichen Schutz der Rechte” gewährleisten. Das heibt, dass es möglich sein muss, jedes subjektive Recht vor Gericht in einem effizienten und fairen Verfahren innerhalb einer angemessenen Zeit zu realisieren.

Dass das Recht auf ein begründetes Gerichtsurteil für ein verfahrensbezogenes Grundrecht gehalten werden muss, bestätigt auch die eingehende Erörtung der Frage, warum die Bekanntgabe der Begründungen des Gerichtsurteils notwendig ist. Es stellt sich heraus, dass die Notwendigkeit der Begründung des Gerichtsurteils direkter oder indirekter fast aus allen grundlegenden Prinzipien des demokratischen Rechtsstaats ableitbar ist.

Sowohl die EKMR als auch der EGMR haben die Notwendigkeit eines motivierten Urteils vor allem vom Standpunkt der Gewährleistung des Zuganges zu wirksamen Rechtsmitteln betont.

Die Gewährleistung des Zuganges zu wirksamen Rechtsmitteln kann zwar als der wichtigste praktische Output der Begründung eines Gerichtsurteils gesehen werden, die Forderung der Begründung des Gerichtsurteils ergibt sich jedoch nicht nur aus dem Erfordernis, das Recht auf einen Rechtsbehelf der Prozessparteien zu gewährleisten. Historisch gesehen hatte die Möglichkeit der Parteien und der Öffentlichkeit, die Begründungen des Gerichtsurteils kennenzulernen, eine wichtige Bedeutung als eine Maßnahme, die hilft, willkürliche Gerichtsurteile zu verhindern. Das Erfordernis der Gewährleistung der Transparenz und Zuverlässigkeit der Rechtsprechung hat als Ziel des Motivierens des Gerichtsurteils seine Bedeutung nicht verloren, da die Transparenz der Ausübung der Staatsmacht, darunter der Gerichtsgewalt ein wesentliches Merkmal des Rechtsstaates ist.

Beim Begründen tritt der Urteilsfasser in Dialog mit der Person, in Bezug auf die er das Urteil fasst. Dies bedeutet ihre Behandlung als Träger der Rechte, nicht als ein Objekt, das die Machtvertreter nach ihren Willen behandeln können. Das Verbot, eine Person in ein Objekt der Staatsmacht zu verwandeln, ist der Inhalt des als Grundlage der Freiheitsgrundsätze dienenden Prinzips der Menschenwürde. 

Als Hauptfunktion und ein genereller Zweck der richterlichen Entscheidungsbegründung, die alle anderen Aufgaben überwölbt, wird aber die Rechtfertigung der Machtausübung, d. h. Legitimierung des Urteils genannt.

Die Begründungen der gerichtlichen Entscheidung müssen also vor allem den Prozessparteien, der Öffentlichkeit und einem höheren Gericht die Kontrolle über die Richtigkeit des Urteils ermöglichen. Der Kontrollbedarf geht von der Feststellung aus, dass der Richter sich auch einfach irren oder sogar die Macht missbrauchen oder ein unrichtiges Urteil unter Einfluss einer unbefugten Person fassen kann. Die Gewährleistung der Transparenz der Rechtsprechung ist desto wichtiger, dass das Vertrauen gegen Rechtsprechung nicht nur durch tatsächliche, aber auch vermeintliche Machtmissbräuche ausgehebelt wird.

Das Vorstehende bedeutet nicht, dass die Forderung der Begründung des Gerichtsurteils sich nur aus dem Misstrauen und dem Wunsch ergibt, die Richtigkeit des Gerichtsurteils in Frage zu stellen. Die Begründungen geben dem Leser zugleich die Möglichkeit, dem Urteil des Gerichts zuzustimmen. Dies bedeutet, dass das Begründen ein Mittel ist, welches es dem Richter ermöglicht, die Prozessparteien und die Öffentlichkeit von der Richtigkeit der Stellungnahmen des Gerichts zu überzeugen. Vor allem bei der Funktion der demokratischen Legitimation kommt zum Vorschein, dass die Begründungen des Gerichtsurteils sowohl den Parteien als auch der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben müssen, die Schlussfolgerungen des Gerichts gutzuheißen.

Also darf man die Wichtigkeit der Urteilsbegründungen nicht unterschätzen und beim Einschränken der richterlichen Begründungspflicht sollte man eher zurückhaltend vorgehen. Dies sollte auch dann gelten, wenn ein verfassungsrangiges Rechtsgut wie die Effizienz der Gerichtsbarkeit als Grund zur Einschränkung gilt.

Keywords:

Die richterliche Begründungspflicht; Funktionen der Urteilsbegründung; Recht auf begründetes Urteil; Recht auf ein faires Verfahren; Fair trial

Einführung

Nach den estnischen Prozessordnungen müssen Gerichtsurteile sowohl im Straf- *1 , Zivil- *2 als auch Verwaltungsgerichtsverfahren *3 (§ 312 KrMS, § 434 und § 442 Abs. 1 und 8 TsMS sowie § 157 Abs. 1, § 160 Abs. 1 und § 165 Abs. 1 HMS) in der Regel schriftliche Begründungen enthalten. Das Fehlen der Begründungen wird in den Prozessordnungen (§ 339 Abs. 1 Nr. 7 KrMS;  § 669 Abs. 1 Nr. 5 TsMS; § 199 Abs. 2 Nr. 2 HKMS) als wesentliche Verletzung des Prozessrechts eingeschätzt, die zur Aufhebung des Urteils führt. *4

Im Grundgesetz der Republik Estland *5 wird dagegen von den Gerichten die Bekanntmachung ihrer Entscheidungen zugrundeliegenden Gründen nicht ausdrücklich gefordert. In der im zweiten Kapitel des Grundgesetzes angeführten Liste der Grundrechte ist das Recht der Person auf ein begründetes Gerichtsurteil nicht enthalten.

Auch im Kapitel XIII. des Grundgesetzes, das die wichtigeren Angelegenheiten der Gerichtsorganisation regelt, ist die Pflicht zur Begründung des Gerichtsurteils nicht festgelegt.

Ein Blick in die Verfassungen der anderen europäischen Länder zeigt, dass es Staaten gibt, in denen die Pflicht zur schriftlichen Begründung des Gerichtsurteils in der Verfassung gesondert genannt ist *6 , jedoch ist es nicht allgemein verbreitet. *7

Zudem werden im Schwurgerichtsverfahren, das in mehreren europäischen Staaten verwendet wird, die Verdikte des Schwurgerichts traditionell nicht motiviert. *8 In der Wirklichkeit erkennen die estnischen Prozessordnungen eine ganze Reihe von Situationen, in denen die Gerichte nicht verpflichtet sind, eine Gerichtsentscheidung (schriftlich) zu begründen. Zum Beispiel braucht der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen über die Nichtannahme der Revision nicht zu begründen (siehe z. B. § 349 Abs. 5 KrMS) *9 . Auch Sachurteile können aber ohne schriftliche Begründungen bleiben. Der Staatsgerichtshof muss seine Entscheidung nicht mit schriftlichen Begründungen versehen, wenn die angefochtene Entscheidung unverändert bleibt (§ 363 Abs. 4 Nr. 2 KrMS). Keine Begründungen in der strikten Bedeutung enthalten die Urteile in Abspracheverfahren (§ 249 KrMS). In Zivilgerichtsverfahren darf man im Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil Tatbestand und Entscheidungsgründe weglassen (§ 444 Abs. 3 TsMS).

Das Weglassen von Entscheidungsgründen hilft die Belastung der Gerichte zu reduzieren. Dieses Ziel hat seine Bedeutung nicht verloren. Laut Aktionsplan des Ministeriums für Justiz gehört die Verbesserung der Effizienz der Gerichtsbarkeit zu den wichtigen Zielen des Ministeriums. Nach dem Bestreben des Ministeriums soll das Verfahren in einem Gerichtsinstanz weniger als 100 Tage dauern. *10 Wenn es den Gerichten erlaubt wäre, in bestimmten Fällen die Urteilsgründe wegzulassen, könnte es dazu beitragen, dieses Ziel zu erreichen. Vorhergehendes gibt Anlass zu fragen, wie frei der Gesetzgeber bei der Gestaltung der richterlichen Begründungspflicht ist. Dies hängt davon ab, ob die Verfahrensgrundrechte das Recht auf eine begründete gerichtliche Entscheidung enthalten.

1. Forderung der Begründung der gerichtlichen Entscheidung im Kontext der europäischen Menschenrechtskonvention

Neben dem Grundgesetz trägt in der estnischen Rechtspraxis bei der Definierung und Ausstattung der Grundrechte auch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten *11 (EMRK) eine wesentliche Rolle. *12 Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs soll das Grundgesetz Estlands in solcher Weise ausgelegt werden, die im Einklang mit der Menschenrechtskonvention und ihr Anwendungspraxis ist. Andernfalls wäre der wirksame innerstaatliche Schutz der Rechte nicht gewährleistet. *13  

Eine Bestätigung darüber, dass eine Person das Recht auf begründetes Urteil hätte, bietet aber auch der Text der Konvention nicht.

Neben dem Text der Konvention ist ihre bedeutendste Auslegungsquelle die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). *14 Im historischen Kontext müssen darüber hinaus die Beschlüsse der bis zum Jahre 1999 tätig gewesenen Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR) *15 beachtet werden. Gerade die Letztere hat bereits früh den Standpunkt eingenommen, dass das Prinzip des fairen Gerichtsverfahrens die Forderung der Begründung des Gerichtsurteils umfasst: In 1963 hat EKMR festgestellt, dass dem Prinzip des fairen Gerichtsverfahrens entsprechend das Gericht die Begründungen einer Entscheidung vorlegen soll, wenn es dem Angeklagten möglich ist, gegen die gerichtliche Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. *16

Die angeführte Stellungnahme betraf im Strafverfahren gefassten Gerichtsurteile. Zehn Jahre später hat EKMR aber klar geäußert, dass Art. 6 der Konvention von den Gerichten das Vorlegen von Begründungen sowohl in Straf- als auch Zivilverfahren fordert. *17 Dass die Prozessparteien das Recht auf ein motiviertes Gerichtsurteil haben, hat später der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt bestätigt. *18

Eine Ausnahme bilden die Verdikte des Schwurgerichts, die, wie schon erwähnt, traditionell nicht mit Gründen versehen werden. EGMR hat versichert, dass Art. 6 der Konvention das Schwurgerichtsverfahren nicht verbietet, obwohl die Schwurgerichte die Begründungen ihres Urteils nicht vorlegen. Zwar muss es für den Angeklagten und die Öffentlichkeit auch bei den Verdikten des Schwurgerichts möglich sein, zu verstehen, auf welche Schlussfolgerungen sich diese stützen. *19 Bei einem Verdikt des Schwurgerichts kann das Fehlen von Begründungen durch genaue und klar verständliche Fragen des den Geschworenen vorgelegten Fragebogens kompensiert werden. *20

2. Recht auf begründetes Urteil als Teil des Rechts, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen?

Da nach der Rechtsprechung des EGMR Art. 6 der Konvention das Begründen der Gerichtsurteile fordert, ist es klar, dass auch in der estnischen Rechtsordnung das Recht der Person auf ein begründetes Gerichtsurteil als Bestandteil des fairen Verfahrens anerkannt werden muss. 

Im Grundgesetz Estlands findet man mehrere Unterprinzipien von fairen Verfahrens, das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren selbst ist aber nicht erwähnt. Deshalb bleibt immer noch die Frage, aus welchen Norm des Grundgesetzes das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein begründetes Urteil ­abgeleitet werden können.

Zu den im Grundgesetz erwähnten Unterprinzipien des fairen Verfahrens gehört auch das Recht, gegen ein Urteil in den gesetzlich vorgesehenen Verfahren ein höherstehendes Gericht anzurufen (Recht auf Rechtsmittel, § 24 Abs. 5 GG). 

Gerade die Notwendigkeit, für die Prozessparteien eine effiziente Möglichkeit zu gewährleisten, gegen das Gerichtsurteil ein Rechtsmittel einzulegen, wird oftmals als Grund angeführt, warum das Begründen des Gerichtsurteils notwendig ist. *21 Auch die Stellungnahme der EKMR in der Sache 1035/61 zeigt, dass das Recht auf ein begründetes Gerichtsurteil zunächst mit der Gewährleistung eines wirksamen Rechts, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen, begründet wurde. Das Gericht muss sein Urteil erschöpfend motivieren, um das Schutzrecht des Angeklagten bei dessen Anfechtung zu gewährleisten. Die Kommission hat aber kein Problem darin gesehen, wenn eine nicht anfechtbare Gerichts­entscheidung keine Begründungen enthält.

Sowohl die EKMR als auch der EGMR *22 haben auch später die Notwendigkeit eines motivierten Urteils vom Standpunkt der Gewährleistung der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln betont. Die Kommission hat erläutert, dass das Begründen des Gerichtsurteils vor allem aus dem Grund notwendig ist, dass die Person, die von der gerichtlichen Entscheidung betroffen ist, abwägen könnte, ob das Urteil angefochten werden sollte. Bei Einlegung des Rechtsmittels kann sie konkrete Gegenargumente zu den Standpunkten des Gerichts vorlegen. *23

Aus diesen Stellungnahmen wird ersichtlich, worin der wichtigste praktische Output der Pflicht zur Begründung eines Gerichtsurteils besteht. Grundsätzlich ist es zwar möglich, ein Gerichtsurteil auch nur aufgrund des Tenors anzufechten, jedoch ist es in diesem Fall lediglich möglich, von einem höherinstanzlichen Gericht die Lösung der Sache in vollem Umfang zu beantragen, um die Richtigkeit der Schlussfolgerung des Gerichts niedrigerer Instanz zu überprüfen. Ein begründetes Gerichtsurteil ermöglicht  aber derjenigen, die das Gerichtsurteil anficht, konkrete Gegenargumente vorzulegen und anzuführen, wo das Gericht seiner Einschätzung nach einen Fehler begangen hat. *24

Auch vom Blickwinkel des höheren Gerichts hat das Vorhandensein der Begründungen des angefochtenen Urteils eine Bedeutung. Fehlende Begründungen machen es für das höhere Gericht schwierig, festzustellen, ob das Vorgericht einen Fehler gemacht hat. Das festzustellen, wo der Fehler begangen wurde und worin es bestand, wird fast unmöglich. Ohne eine Begründung ist die Kontrolle der Richtigkeit des Urteils nur in dem Sinne möglich, dass der Beurteiler sagen kann, ob die Schlussfolgerungen des Gerichts sich mit den richtigen decken. *25 Ein motiviertes Urteil befreit das höhere Gericht vom Zwang, die Streitigkeit in vollem Umfang neu zu lösen. Anstatt dessen kann das Rechtsmittelgericht Schritt für Schritt den Gedankengang des Spruchgerichts überprüfen und sich auf konkrete Fehler konzentrieren. Somit erleichtert ein erschöpfend begründetes Urteil die Arbeit des höherinstanzlichen Gerichts, indem es einen guten Überblick über die Probleme gibt und Beschleunigung des Verfahrens der Rechtsmittelinstanz nach sich zieht. *26

3. Argumente gegen das Betrachten des Rechts auf ein begründetes Urteil als Teil des Rechts auf Rechtsmittel

3.1. Die Vielfalt von Funktionen der Urteilsbegründung

Die Forderung der Begründung des Gerichtsurteils ergibt sich jedoch nicht nur aus dem Erfordernis, das Recht auf einen Rechtsbehelf der Prozessparteien zu gewährleisten. Dies wird ersichtlich zum Beispiel an der Tatsache, dass die Pflicht des Höchstgerichts zur Begründung seiner Urteile nicht durch das Recht auf einen Rechtsmittel begründbar ist.

Gründe, warum das Begründen des Gerichtsurteils notwendig ist, gibt es noch mehr.

Das schriftliche Begründen des Urteils zwingt aber auch den Urteilsfasser dazu, seine Argumente abschließend abzuwägen. Darauf, dass die Gedanken unvollendet bleiben können, wenn man seine Argumente niemandem anderen bekannt geben muss, machte bereits R. Brinkmann aufmerksam. Er führte an: „Wo der Richter nur mit sich selbst zu beraten hat, da kann er leicht versucht werden, von einem unbestimmten, unklaren Gefühle sich bestimmen zu lassen...“ *27

Zweitens steht die Motivierung des Urteils im Dienste der Rechtssicherheit. Aus den Begründungen des Urteils erhalten die Prozessparteien, andere Gerichte und Rechtswissenschaftler Information über den Gedankengang und die Rechtsauslegungen des Gerichts. *28 Den Rechtspraktikern gibt es die Möglichkeit, diese Stellungnahmen in der Zukunft zu berücksichtigen, sich auf diese zu stützen oder zu widersprechen. Die weitere Rechtsprechung kann aber nur durch ein gut argumentiertes Gerichtsurteil beeinflusst werden – präjudiziell ist nicht die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Einzelfalles, sondern die in der Urteilsbegründung gegebene Antwort auf eine Rechtsfrage. *29  

Den Rechtswissenschaftlern geben die im Gerichtsurteil vorgelegten Auslegungen und Argumente die Möglichkeit zur Kritik der Gerichtsurteile, was eine Grundlage der Systematisierung und der Weiterentwicklung der Dogmatik ist. *30

Die in den Urteilsgründen enthaltene Information kann bei Entstehung von Fragen bei der Vollstreckung des Gerichtsurteils behilflich sein. *31 Diese Funktion kann jedoch eher für zweitrangig gehalten werden, weil der Tenor an sich derart klar sein muss, dass dessen Vollziehung möglich ist, ohne in den Urteilsgründen nach der Klarheit zu suchen. Im Kontext des estnischen Strafverfahrens muss berücksichtigt werden, dass in dem in § 315 Abs. 7 KrMS festgelegten Fall das Gerichtsurteil auch ohne den Gründen bleiben kann, was bedeutet, dass es möglich sein muss, ein derartiges Urteil zu vollziehen.

Zwar hilft die im Hauptteil dargestellte Information (vor allem der Inhalt der Anklage) zu definieren, welche Tat die Rechtskraft des Gerichtsurteils umfasst, d. h. in Bezug auf welche Tat bezüglich der Person kein neues Verfahren durchgeführt werden darf (ne bis in idem Verbot). *32  

Zum Schluss kann nicht unbemerkt bleiben, dass ein gut begründetes Gerichtsurteil die Belastung der höheren Gerichte verringert: wenn die Parteien im Urteil Antworten darüber gefunden haben, warum das Gericht in bestimmter Weise entschieden hat und von deren materiellen Richtigkeit überzeugt sind, fällt die Notwendigkeit der Einreichung eines Rechtsmittels weg. Dies wiederum verbessert die Fähigkeit der höheren Gerichte, ihre Funktionen besser zu erfüllen. *33

3.2. Entwicklung der richterlichen Begründungspflicht

Es kommen aber noch wichtigere, eng mit den Grundprinzipien des demokratischen Rechtstaats verbundene Funktionen dazu.

Ein gutes Bild darüber, warum das Begründen der Gerichtsentscheidung notwendig ist, ergibt sich aus dem Werdegang dieser Pflicht in den unterschiedlichen europäischen Staaten. Historisch ist zunächst nur die systeminterne Begründungspflicht entstanden. *34 Die Prozessparteien hatten zwar bereits im Mittel­alter das Recht, gegen ein Gerichtsurteil ein Rechtsmittel einzulegen, jedoch war das Gericht, das das angefochtene Urteil gefasst hatte, verpflichtet, Begründungen nur der Beschwerdeinstanz vorzulegen. *35 Vor den Prozessparteien und der Öffentlichkeit wurden die Begründungen demgegenüber neidisch geheim gehalten. Für die französischen Gerichte war es seit dem Anfang des 14. Jahrhunderts bis zum Jahr 1810 verboten, den Parteien und der Öffentlichkeit die Begründungen ihrer Urteile vorzulegen. *36 Auf den deutschen Gebieten herrschte diesbezüglich noch im 19. Jahrhundert Uneinheitlichkeit. In einigen deutschen Ländern entstand die Pflicht zur Vorlage der Begründungen des Urteils im 18. Jahrhundert (in Sachsen bereits in 1715, in Weimar in 1723, in Preußen in 1793) *37 , eine gängige Praxis wurde es jedoch erst in der Mitte des 19. Jahrhunderts. *38 In der Badischen Prozessordnung war es bis zum Jahr 1831 vorgesehen, dass Begründungen nur dem höheren Gericht vorgelegt werden. *39 In Schweden wurde die Begründungspflicht im Jahr 1734 *40 , d. h. etwa zwanzig Jahre danach eingeführt, als die estnischen Gebiete vom Königreich Schweden unter die russische Herrschaft übergegangen waren (de facto in 1710, de jure mit dem Frieden von Nystad in 1721).

Über die Gründe der Verheimlichung der Begründungen des Urteils vor den Prozessparteien und der Öffentlichkeit gibt die Stellungnahme des deutschen Reichskammergerichts *41 aus dem Jahr 1556 eine gute Vorstellung. Als die Anwälte sich am Reichskammergericht über nicht begründete Urteile beschwerten, erklärte das Reichskammergericht, dass kein Richter verpflichtet ist, „den Partheyen die Ursachen seiner Erkenntnis in specie anzuzeigen“. Die Bekanntgabe der Begründungen würde die Verringerung der Autorität des Gerichts nach sich ziehen und würde den Parteien eine Grundlage für Nörgelei und Nachreden liefern. *42

Eine ähnliche Auffassung wurde etwa ein Jahrhundert später in Schweden vom Berufungsgericht Svea (Svea Hovrätt) zum Ausdruck gebracht. In 1641 verkündete das Berufungsgericht Svea als Antwort auf den Wunsch der Prozessparteien, die Motive des Urteils zu bekommen, dass das, warum das Gericht sich so entschieden hat, die Prozessparteien nichts angeht; das Gericht schuldet die Begründungen nur dem König und der Regierung, die höher als das Gericht stehen. *43

In dieselbe Reihe fügt sich noch die Erklärung des deutschen Juristen Justus Claproth aus dem Jahre 1789. Er war gegen die Veröffentlichung der Begründungen des Gerichtsurteils an die Parteien und die Öffentlichkeit, indem er fand, dass das Begründen des Gerichtsurteils vor den Parteien die Würde des Gerichts verletzt, weil das Gericht über seine Stellungnahmen nur der Obrigkeit, nicht aber den Prozessparteien Bericht erstatten muss. *44

Wie aus diesen Stellungnahmen ersichtlich, wurden die Prozessparteien oder die Öffentlichkeit nicht dessen würdig erachtet, die Begründungen des Urteils zu erfahren. In dem Beifügen von Begründungen einem Urteil wurde die Gefährdung der Autorität des Gerichts gesehen, weil es die Möglichkeit gibt, das Gerichtsurteil zu kritisieren (die darin vorgelegten Stellungnahmen unter Verdacht zu stellen). *45 Somit beruhte die Autorität des Gerichts auf der vom Herrscher erhaltenen Vollmacht, seiner Machtposition.

Einen Umbruch brachten die Aufklärungsideen. Im 18. Jahrhundert begann man die Begründungen der Gerichtsurteile zu fordern, um externe Kontrolle der Rechtsprechung zu ermöglichen. *46 Neben dem Misstrauen gegenüber den Gerichten war diese Forderung vor allem durch die Emanzipation des Bürgers bedingt. *47

3.3. Urteilsbegründung als Maßnahme zur Vermeidung der Willkür der Macht

Bei den unterschiedlichen europäischen Staaten hat man bei der Erörterung der Zeit vor der großen Französischen Revolution behauptet, dass die Rechtsprechung durch die fehlende Unabhängigkeit und fehlende externe (öffentliche) Kontrolle charakterisiert war. Der Herrscher mischte sich nach seinem Belieben in die Rechtsprechung ein: der Souverän hielt es für sein Recht, die Entscheidungen seiner Gerichte sowohl in Zivil- als auch Strafsachen auf Antrag oder sogar ohne diesen aufzuheben und inhaltlich zu verändern. *48 Unter Einwirkung der Aufklärungsideen verbreitete sich die Auffassung, dass jedes unkontrollierte Ein­greifen des Herrschers den Ruf der Gerichte und das Rechtsgefühl des Volkes beeinträchtigt. *49  

Eine Maßnahme, die hilft, willkürliche Gerichtsurteile zu verhindern, ist die Möglichkeit der Parteien und der Öffentlichkeit, die Begründungen des Gerichtsurteils kennenzulernen. Lord Denning, einer der berühmtesten englischen Richtern des 20. Jahrhunderts, hat gesagt, dass die Begründung dies ist, was eine rechtliche Entscheidung von einer willkürlichen unterscheidet. Eine Gerichtsentscheidung soll auf rationalen Begründungen beruhen. Eine willkürliche Entscheidung dagegen kann auf Gefühlen, Launen, Belieben oder Vorurteilen beruhen. *50 Deshalb bedürfen auch die Urteile, die nicht anfechtbar sind, d. h. Entscheidungen der höchsten Gerichtsinstanz, der Begründung. *51 Begründungen sind ein Beweis der Rationalität des staatlichen Handelns. Erstens ermöglicht es zu kontrollieren, dass das Gericht selbst seine Macht nicht missbraucht, d. h. bei Entscheidungsfindung nicht aus unangemessenen Erwägungen ausgeht. Zweitens ist es aufgrund der Begründungen des Gerichtsurteils möglich, sich von der Unabhängigkeit und Neutralität der Gerichtsgewalt zu überzeugen.

R. Brinkmann nannte bereits in 1826, als das Begründen des Gerichtsurteils noch nicht selbstverständlich war, dass es für das menschliche Wesen charakteristisch ist, dass „der Verlierer“ ein mit Begründungen nicht versehenes Urteil für unbegründet hält. *52 R. Brinkmann stellte fest, dass das Begründen des Gerichtsurteils hilft, das Misstrauen sowohl der als Verlierer hervorgegangenen Prozesspartei als auch der Öffentlichkeit gegenüber der Gerichtsgewalt zu vermeiden und war überzeugt, dass die Öffentlichkeit der Begründungen eines Gerichtsurteils „zur Beförderung der Gerechtigkeit unendlich viel beitrage“. *53 Es muss vor allem für die im Verfahren verlorene Partei möglich sein, zu begreifen, warum ein solches Urteil gefasst wurde. Nämlich muss ein Gerichtsurteil die Streitigkeit zwischen den Prozessparteien nicht nur dadurch, dass das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist, formell, sondern auch materiell beenden. *54 Die Bekanntgabe der Begründungen des Gerichtsurteils den Parteien gegenüber braucht zwar nicht vollständig zu vermeiden, dass die im Verfahren als Verlierer hervorgegangene Partei enttäuscht ist, jedoch erhöht das Kennen der Begründungen jedoch die Akzeptanz der Urteile. *55 In Strafsachen wird der Angeklagte für den wichtigsten Adressaten des Gerichtsurteils gehalten: der Angeklagte ist die Partei des Gerichtsverfahrens, die vom Gerichtsurteil unmittelbar betroffen ist. Das Vorlegen von für bewiesen gehaltenen faktischen Tatsachen und rechtlichen Begründungen im Urteil ermöglicht es, dem Angeklagten zu demonstrieren, dass das Gericht sich in seine Gerichtssache ausreichend vertieft hat, seine Argumente verstanden wurden und den Beweisen und vorgelegten Argumenten Aufmerksamkeit gewidmet wurde. *56 Somit, wenn laut einem bekannten Maxim die Rechtsprechung im Rechtsstaat nicht nur gerecht sein, sondern auch gerecht erscheinen muss (“Justice must not only be done but must manifestly and undoubtedly be seen to be done. *57 ), hilft das Begründen der Entscheidung, auch diese Forderung zu erfüllen.

Das Erfordernis der Gewährleistung der Transparenz und Zuverlässigkeit der Rechtsprechung hat als Ziel des Motivierens des Gerichtsurteils seine Bedeutung nicht verloren. Die Transparenz der Ausübung der Staatsmacht, darunter der Gerichtsgewalt ist ein wesentliches Merkmal des Rechtsstaates. Die Notwendigkeit der Kontrolle der Öffentlichkeit über die Rechtsprechung hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont. Der Letztgenannte hat auch bestätigt, dass die Begründung deshalb notwendig ist, damit es für den Angeklagten und auch für die Öffentlichkeit möglich wäre, zu verstehen, worauf sich das Gericht beim Fällen des Urteils stützte; dies wiederum ist ein wichtiges Schutzmittel gegen die Willkür des Urteils. Der Rechtsstaat und die Vermeidung der Willkür der Macht sind die Grundlagen der Europäischen Menschenrechtskonvention. *58 Im Bereich der Rechtsprechung helfen diese, das Vertrauen der Öffentlichkeit gegen eine objektive und transparente Gerichtsgewalt zu gewährleisten, was wiederum eine der ­Grundlagen der demokratischen Gesellschaft ist.

3.4. Achtung der Menschenwürde als Grundlage des Begründens der gerichtlichen Entscheidung

Die Übertragung des Kontrollrechts über die Gerichtsurteile an die Öffentlichkeit und die Person, in Bezug auf die das Urteil gefasst wird, bedeutet auch die Veränderung des Status der Bürger. Wie vorstehend angeführt, wurden die Prozessparteien teilweise noch in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts nicht der Begründung des Urteils würdig gehalten. Die Bürger wurden Untertanen des Staates genannt und für das Objekt der Staatsmacht gehalten. *59 Beim Begründen tritt aber der Urteilsfasser in Dialog mit der Person, in Bezug auf die er das Urteil fasst. Dies bedeutet ihre Behandlung als Träger der Rechte, nicht als ein Objekt, das die Machtvertreter nach eigenem Willen behandeln können. *60 Das Verbot, eine Person in ein Objekt der Staatsmacht zu verwandeln, ist der Inhalt des als Grundlage der Freiheitsgrundsätze dienenden Prinzips der Menschenwürde. 

Für die Achtung der Menschenwürde ist nicht nur wichtig, dass die Begründungen den Prozessparteien vom Gericht bekannt gegeben werden. Die Prozessparteien haben das Recht, im Gerichtsverfahren ihre Beweise und Argumente vorzulegen. Es handelt sich um ein effizientes Recht nur dann, wenn das Gericht diese Beweise und Stellungnahmen zur Kenntnis nimmt und diese bei der Urteilsfassung berücksichtigt. Auch darüber, dass das Gericht dies wirklich getan hat, erhalten die Prozessparteien Information gerade aus den Begründungen des Gerichtsurteils. Der EGMR hat bestätigt, dass Art. 6 der Konvention vom Gericht eine angemessene Beurteilung der Argumente und Beweise fordert, was aus dem Gerichtsurteil ersichtlich sein muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom Gericht die Beantwortung aller Argumente fordern würde. *61

3.5. Das legitimierende Funktion der Begründung des Gerichtsurteils

Die Bedeutung keiner der vorstehend genannten Funktionen des Gerichtsurteils darf unterschätzt werden. Jedoch wird in der Rechtsliteratur keine von diesen für die Wichtigste gehalten. Als Hauptfunktion und genereller Zweck richterlicher Entscheidungsbegründung, die alle anderen Aufgaben überwölbt, wird die Rechtfertigung der Machtausübung, d. h. Legitimierung des Urteils genannt. *62 Im demokratischen Rechtsstaat ist das Volk der Träger der höchsten Staatsmacht. Im Grundgesetz der Republik Estland hat man gleich im ersten Paragraph darauf Bezug genommen.

Der Grundsatz der Volkssouveränität verlangt, dass die ganze staatliche Gewalt auf den Volkswillen rückführbar sein soll. *63 Alle Zweige der Staatsmacht bedürfen der demokratischen Legitimation. *64 Zum Beispiel in Deutschland wird die Volkssouveränität auch von den Prozessordnungen betont. In diesen ist es nämlich vorgesehen, dass Gerichtsurteile “Im Namen des Volkes” ergehen (§ 268 Abs. 1 StPO *65 ; § 311 Abs. 1 ZPO *66 ; § 117 Abs. 1 Satz 1 VwGO *67 ; § 105 Abs. 1 Satz 1 FGO *68 ; § 132 Abs. 1 Satz 1 SGG *69 ). *70

Es wird zwischen den einander ergänzenden personellen und sachlich-inhaltlichen Legitimationen unterschieden. *71 Die Erste von denen bedeutet, dass die Bestellung der Amtsträger letztlich auf die Willenserklärung des Volkes zurückführbar sein muss. *72 Sachlich-inhaltliche Legitimation bedeutet die Forderung, dass das Volk einen ausreichenden inhaltlichen Einfluss auf die Ausübung der Staatsmacht haben soll. *73

Das Begründen des Gerichtsurteils hat gerade im Kontext der sachlich-inhaltlichen Legitimation eine Bedeutung. Die Legitimierung der Staatsmacht umfasst auch die Kontrolle über die Ausübung der Staatsmacht, d. h. die Tätigkeit der Gerichte durch das Volk. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass eine derartige Kontrolle der Öffentlichkeit über die Rechtsprechung nur aufgrund von begründeten Gerichtsurteilen möglich ist. *74

Im parlamentarischen System besitzt die Entscheidung des Parlaments das höchste Maß an der Legitimation. Deshalb dient als ein wesentliches Element der demokratischen Legitimation die Steuerung der staatlichen Tätigkeit durch den in der Gesetzesform ausgedrückten Willen des Parlaments als eines unmittelbar legitimierten Vertretungsorgans. Dies wird durch das Prinzip der Legalität unterstützt, von dem ausgehend die vollziehende Gewalt und Gerichtsgewalt in ihrer Tätigkeit an die sich aus den Gesetzen ­ergebenden Grenzen verbunden sind. *75

Gesonderte Maßnahmen zur Legitimierung des Gerichtsurteils wären in dem Fall nicht notwendig, wenn der Richter die Beschlüsse des demokratisch legitimierten Gesetzgebers einfach erfüllen würde. Dies könnte aber nur in dem Fall funktionieren, wenn dem Richter immer angemessene und eindeutig verständliche Normen zur Verfügung stehen würden. *76 Es ist aber längst klar geworden, dass das Montesquieusche Ideal, nach dem der Richter „la bouche qui prononce les paroles de la loi” ist, nicht ausführbar ist. Sogar wenn der Gesetzgeber es wünsche, wäre er unfähig, alles so detailliert zu regulieren, dass dem Richter nichts anderes übrig bleibt, als für den festgestellten Einzelfall aus dem Gesetz eine logische Schlussfolgerung zu finden. Der Richter muss deshalb sein Urteil begründen, d. h. es vor dem Volk (Öffentlichkeit) rechtfertigen. *77 Eben diese Rechtfertigung wird von der Begründung des Gerichtsurteils getragen, mit dessen Hilfe die Übertragung der Legitimität auf das Gerichtsurteil stattfindet. *78 Die Begründung ist somit ein Zwischenglied zwischen dem Gesetzestext und dem Tenor des Gerichtsurteils. *79 Daraus, dass die Begründung des Urteils im demokratischen Rechtsstaat ein Glied zwischen dem demokratisch legitimierten Normtext und dem Tenor des Urteils ist, ergibt sich das subjektive Recht des Bürgers darauf, dass der Richter nicht nur das Urteil fasst, sondern es sprachlich mit dem demokratisch legitimierten Normtext verbindet. Dieses Recht kann man unmittelbar mit Hilfe von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung, mittelbar aber auch durch inhaltliche Kritik in der Presse oder in der Fachliteratur ausüben. *80

 

Dies, ob der Richter legitime Macht ausübt oder seine Macht missbraucht, hängt davon ab, ob das Gerichtsurteil in den Grenzen des Gesetzes bleibt oder nicht. Diese Grenzen stellt der Richter durch Auslegung klar. Somit, bis der Richter sich bei Urteilsfindung auf die Auslegung des Gesetzes stützt, ist die Ausübung seiner Macht demokratisch legitimiert. Folglich ermöglicht das Begründen des Gerichtsurteils Kontrolle darüber, dass das Gericht die Grenzen seiner Vollmachten nicht überschreitet, indem er bei Rechtsprechung die vom Gesetzgeber vorgegebenen rechtlichen Rahmen verlässt. *81 Deshalb steht die Begründungspflicht der Gerichtsurteile auch im Dienste des Prinzips der Gewaltentrennung. *82

Mit dem Vorstehenden ist die Bedeutung der Begründung des Gerichtsurteils im Kontext der Gewaltenteilung und der gegenseitigen Kontrolle nicht beschränkt. Die Frage besteht nicht nur darin, ob die Gerichte sich aus dem Wortlaut der Norm ergebenden Grenzen nicht überschreiten, sondern wichtig ist auch, welchen Inhalt die Gerichte der Norm bei der Auslegung geben. Wenn die Gerichte bei der Rechtsanwendung zu Ergebnissen gelangen, die der Gesetzgeber missbilligt, kann durch Gesetzeskorrektur eine Änderung der Rechtslage herbeigeführt werden. *83 Schließlich brauchen Gerichtsurteile eine demokratische Legitimation auch aus dem Grund, dass die Rechtsprechung an sich eine das Recht weiterentwickelnden Tätigkeit ist. Obwohl auch in den kontinentaleuropäischen Staaten die rechtschaffende Rolle der Gerichte immer mehr zunimmt, kommt es vor allem beim Präzedenzrecht der angloamerikanischen Rechtssysteme zum Vorschein.*84 Obwohl in den angloamerikanischen Staaten die Begründungspflicht den Gerichten nicht immer gesetzlich auferlegt ist *85 , wird festgestellt, dass das Begründen des Urteils zum Funktionieren des Präzedenzrechts notwendig ist: wenn es keine Begründungen geben würde, wäre der Einfluss des Gerichtsurteils als Präzedenz auch beschränkt, denn in diesem Fall würde das Urteil keine Anhaltspunkte zum Lösen von anderen ähnlichen Fällen geben. *86

Wenn im allgemeinen über die Begründung des Gerichtsurteils als Legitimationsquelle des Urteils gesprochen wird, ohne Anforderungen zu stellen, denen diese Begründung entsprechen muss, geht A. Aarnio weiter, indem er findet, dass das Gericht verpflichtet ist, inhaltlich begründete und kritiksichere Urteile zu fällen.

Auch A. Aarnio hat als Grund, warum die Begründungen des Urteils notwendig sind, die Ermöglichung der gesellschaftlichen Kontrolle der Urteile genannt, indem er anführt, dass es für die Verwirklichung der Demokratie wesentlich ist. *87 Die Notwendigkeit der Begründung vom Standpunkt der Legitimation des Urteils steht nach der Klassifizierung von A. Aarnio davon noch getrennt. Bei Erörterung der Legitimationsfunktion merkt er an, dass dies notwendig ist, weil der Bürger die Möglichkeit haben muss, die gefassten Beschlüsse zu verstehen und zu genehmigen. Das Urteil wird davon ausgehend nur durch angemessene Begründung legitimiert. *88 Die Anerkennung der Urteile kommt nur dann in Frage, wenn man sich deren Objektivität, d. h. deren Unbefangenheit und Sachlichkeit sicher sein kann. *89 Damit zusammenhängend behauptet A. Aarnio, dass das Urteil desto mehr anerkennungsfähig ist, je besser es argumentiert ist. *90

Auch der Staatsgerichtshof scheint eine ähnliche Konzeption angenommen zu haben. Nämlich hat die Strafkammer des Staatsgerichtshofs wiederholt betont, dass das Gerichtsurteil zur Gewährleistung der Legitimität des Gerichtsurteils eindeutig verständlich und ohne Widersprüche sein muss. *91 Davon ausgehend reicht es auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs nicht aus, dass die Begründungen des Urteils den Parteien des Gerichtsverfahrens und der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, sondern das Gericht muss zur Gewährleistung der Legitimität des Gerichtsurteils seine Stellungnahmen sowohl im Hauptteil als im Tenor möglichst klar formulieren. *92

4. Recht auf begründetes Urteil als selbstständiges Recht im Rahmen des allgemeinen Rechts auf fairen Verfahren

Aus dem Vorgehenden folgt, dass man das Recht auf begründetes Urteil nicht allein als Teil der Recht auf Rechtsmittel betrachten darf. Vielmehr handelt es sich um ein selbstständiges Recht im Rahmen des allgemeinen Rechts auf fairen Verfahren. Deshalb sollte das Recht auf begründetes Urteil aus der gleichen Norm abgeleitet werden wie das Recht auf faires Verfahren selbst.

Bei der Suche der entsprechenden Norm könnte man sich auf § 10 GG berufen, in dem festlegt ist: „Die im vorliegenden Abschnitt aufgezählten Rechte, Freiheiten und Pflichten schließen keine anderen Rechte, Freiheiten und Pflichten aus, die sich aus dem Sinn des Grundgesetzes ergeben oder mit ihr im Einklang stehen, sowie den Grundsätzen der Menschenwürde und des sozialen und demokratischen Rechtsstaates entsprechen.“ Bei einem im Kontext der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Recht handelt es sich offensichtlich auch um ein mit dem Sinn des Grundgesetzes im Einklang stehendes Grundrecht.

Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, die sich mit der Thematik des fairen Gerichtsverfahrens befasst, spricht aber zugunsten einer anderen Lösung.

Laut Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ergibt sich das Recht auf faires Verfahren aus § 15 GG in Verbindung mit § 14. *93 Im § 15 Abs. 1 Satz 1 GG ist festgelegt: „Jedermann hat das Recht, sich im Falle der Verletzung seiner Rechte an ein Gericht zu wenden.” § 14 GG fügt hinzu, dass die Gewährleistung der Rechte und Freiheiten eine Pflicht der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt wie auch der örtlichen Selbstverwaltungen ist.

Der Staatsgerichtshof hat unterstrichen, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 GG den ”lückenlosen gerichtlichen Schutz der Rechte” gewährleisten muss. *94 Daraus ergibt sich, dass es möglich sein muss, jedes subjektive Recht vor Gericht in einem effizienten und fairen Verfahren innerhalb einer angemessenen Zeit zu realisieren. *95 Mit dem Recht der Person, im Falle der Verletzung von Rechten und Freiheiten an ein Gericht zu wenden, korrespondiert die Pflicht des Staates, zum Schutz der Grundrechte ein angemessenes Gerichtsverfahren zu schaffen. Dieses Verfahren muss den Prinzipien des fairen Verfahrens entsprechen und einen effizienten Schutz der Rechte der Person gewährleisten. Deshalb umfasst die Pflicht des Staates, ein effizientes Gerichtsverfahren zu gewährleisten, alle Aspekte des Prozessrechts, die die Rechte der Person gewährleisten. *96 Somit ergibt sich aus der Zusammenwirkung der §§ 15 Abs. 1 und 14 GG auch das Recht der Person auf ein begründetes Gerichtsurteil.

Die Feststellung, dass das Recht auf ein begründetes Urteil nicht von § 24 Abs. 5, sondern von §§ 15 Abs. 1 und 14 GG abzuleiten ist, hat eine wichtige Konsequenz. Das im § 24 Abs. 5 GG vorgesehene Recht auf ein Rechtsmittel ist ein Grundrecht mit einfacher Gesetzesvorbehalt. In § 15 Abs. 1 GG ist aber kein Gesetzesvorbehalt vorgesehen. Ein Grundrecht mit einfacher Gesetzesvorbehalt darf aus jedem mit Verfassung vereinbarem Grund gesetzlich beschränkt werden. Die Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt dürfen aber nur zum Schutz anderer Grundrechte oder verfassungsrangiger Rechtsgüter beschränkt werden. Also bietet § 15 Abs. 1 GG stärkeren grundrechtlichen Schutz als § 24 Abs. 5 GG. *97 Nur muss man berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs auch die Verfahrensökonomie und Schnelligkeit des Gerichtsverfahrens Rechtsgüter konstitutionellen Rangs sind *98 , so dass im Fall der möglichen Ein­schränkungen des richterlichen Begründungspflicht die Verfassungsmässigkeit letztendlich doch an ­Proportionalität ankommt.

Fazit

Obwohl im Grundgesetz unter den verfahrensbezogenen Grundrechten das Recht der Person, die Begründungen eines sie betreffenden Gerichtsurteils zu wissen, nicht genannt wird, muss das Vorhandensein eines derartigen Grundrechts bejaht werden. Eine einschlägige Auffassung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, die besagt, dass § 15 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 14 vom Staat die Gewährleistung eines effizienten und fairen Gerichtsverfahrens fordern. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sagt wiederum, dass zum fairen Gerichtsverfahren auch das Recht der Person gehört, die Begründungen des sie betreffenden Urteils zu wissen.

Dass das Recht auf ein begründetes Gerichtsurteil für ein verfahrensbezogenes Grundrecht gehalten werden muss, bestätigt auch die eingehende Erörtung der Frage, warum die Bekanntgabe der Begründungen des Gerichtsurteils notwendig ist. Es stellt sich heraus, dass die Notwendigkeit der Begründung des Gerichtsurteils direkter oder indirekter fast aus allen grundlegenden Prinzipien des demokratischen Rechtsstaats ableitbar ist.

Die Begründungen der gerichtlichen Entscheidung müssen vor allem den Prozessparteien, der Öffentlichkeit und einem höheren Gericht die Kontrolle über die Richtigkeit des Urteils ermöglichen. Der Kontrollbedarf geht von der Feststellung aus, dass der Richter sich auch einfach irren oder sogar die Macht missbrauchen oder ein unrichtiges Urteil unter Einfluss einer unbefugten Person fassen kann. Die Gewährleistung der Transparenz der Rechtsprechung ist desto wichtiger, dass das Vertrauen gegen Rechts­prechung nicht nur durch tatsächliche, aber auch vermeintliche Machtmissbräuche ausgehebelt wird.

Das Vorstehende bedeutet nicht, dass die Forderung der Begründung des Gerichtsurteils sich nur aus dem Misstrauen und dem Wunsch ergibt, die Richtigkeit des Gerichtsurteils in Frage zu stellen. Die Begründungen geben dem Leser zugleich die Möglichkeit, dem Urteil des Gerichts zuzustimmen. Dies bedeutet, dass das Begründen ein Mittel ist, welches es dem Richter ermöglicht, die Prozessparteien und die Öffentlichkeit von der Richtigkeit der Stellungnahmen des Gerichts zu überzeugen. Vor allem bei der Funktion der demokratischen Legitimation kommt zum Vorschein, dass die Begründungen des Gerichtsurteils sowohl den Parteien als auch der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben müssen, die Schlussfolgerungen des Gerichts gutzuheißen.

Also darf man die Wichtigkeit der Urteilsbegründungen nicht unterschätzen und beim Einschränken der richterlichen Begründungspflicht sollte man eher zurückhaltend vorgehen. Dies sollte auch dann gelten, wenn ein verfassungsrangiges Rechtsgut wie die Effizienz der Gerichtsbarkeit als Grund zur Ein­schränkung gilt.

pp.116-127