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JURIDICA INTERNATIONAL. LAW REVIEW. UNIVERSITY OF TARTU (1632)

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30/2021

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Die Transplantate vom deutschen Recht für die Reform des Privatrechts in Estland. Am Beispiel des Abstraktionsprinzips

Estonia is one of the few countries where the abstraction principle (Abstraktionsprinzip) is recognised as the basis for title transfer in property law. Derived from the works of Savigny and from Germany’s strong land-register system, it is also among the basic principles of property law in Germany (the foundations of the BGB). In most countries, however, transfer of title is causal. The article describes how Estonia adopted and adapted German legal doctrine and thinking in this important field of law. This path was a long one, even though Estonian law has deep connections to German traditions. Before 1940, Estonia’s most important legal act was the Baltic Private Law Act, wherein the abstraction principle clearly was not recognised and the causal transfer of title formed the grounds in property law. In the Soviet era, though property law was given far less emphasis, the causal approach still served as its basis. When Estonia became independent, in the early 1990s, a new system of property law was urgently needed for purposes of land reform and for implementing the land-register system. German support for preparing the new Law of Property Act along the lines of German law was accepted, and the new law entered into force in 1993. Remarkably, at the beginning of this process it was not certain whether the abstraction principle would get implemented, but it became accepted through almost a decade of case law, and the new laws were later amended such that the principle was – unlike in German law – clearly formulated (in the General Part of the Civil Code). The abstraction principle has been an important part of Estonian property law and legal thinking ever since, firmly established both in legal theory and in case law. This process demonstrates well how a legal transplant from a given legal system can work in another.

Keywords:

property law; abstraction principle; Law of Property Act; land reform; legal history

1. Die Einführung

Estland gehört zusammen mit Deutschland zu den wenigen Ländern, in denen das Abstraktionsprinzip für die Rechtsgeschäfte sowohl in der Rechtstheorie als auch in der Rechtsprechung eindeutig anerkannt wird. Anders als in Deutschland ist das Abstraktionsprinzip (zusammen mit dem Trennungsprinzip) in Estland ausdrücklich im Gesetz fixiert worden. Hier werden der Übernahmeprozess sowie die Auswirkungen des Abstraktionsprinzips analysiert. Auf Beispiel des Abstraktionsprinzips kann man sehen, wie man einen Rechtsbegriff von einem anderen Recht übernehmen kann und wie die Transplantation funktionieren kann.

2. Die Wurzeln des Abstraktionsprinzips im deutschen Recht

Als Vater des Abstraktionsprinzips gilt Friedrich Carl von Savigny, der die Lehre über einen selbständigen dinglichen Vertrag begründete, verbunden mit einer Regelung der Anfechtung eines fehlerhaften Geschäftes wegen Irrtums *2 . Zweite Urquelle des Abstraktionsprinzips im deutschen Recht war die Rechtspraxis, die sich in Immobiliengeschäften herausbildete, sowie das „starke“ Grundbuch *3 . Das Abstraktionsprinzip wurde aber auch bei Abtretung der Forderungen angewandt. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) *4 ist das Abstraktionsprinzip nicht ausdrücklich enthalten. Es wird jedoch unbestritten angenommen, dass das System der Schuldverhältnisse im BGB auf dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip basiert. In der Rechtssprechung ist die Geltung des Abstraktionsprinzips ebenso nicht widerlegt worden. Gleichwohl hat die Rechtsprechung das Abstraktionsprinzip durch Fehleridentität, Bedingungszusammenhang und Geschäftseinheit eingeengt. Obwohl das Abstraktionsprinzip in der Rechtswissenschaft von Anfang an immer wieder kritisiert wurde, wurde es im Deutschland nie richtig angefochten. *5

3. Das System der Vermögensgeschäfte im deutschen Recht und in anderen Ländern

Im System der Vermögensgeschäfte gibt es in verschidenen Ländern nach wie vor gravierende Unterschiede. Unter anderem ist das Sachenrecht, anders als viele andere Bereiche des Privatrechts, zum grossen Teil nicht durch die Regelungen der EU angeglichen worden.

Im Allgemeinen kann es aufgrund der causa-Bedeutung in der Geschäftslehre zwischen Länderngruppen unterschieden werden. Einerseits gibt es Länder, in denen causa schon gemäß dem Recht die Grundlage der Geschäftslehre bildet (wie in Frankreich, Italien und Spanien). Andererseits verursacht die Anerkennung abstrakter Geschäfte in einigen Ländern weder in der Gesetzgebung noch in der Theorie oder in der Rechtssprechung keine wesentlichen Probleme. Zu diesen Ländern gehört vor allem Deutschland. *6

Bei der Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen ist eine traditionelle Einteilung die Trennung zwischen Rechtsordnungen, in denen für eine Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen nur eine Vereinbarung genügend ist (Konsensualprinzip), und Rechtsordnungen, in denen neben einer Vereinbarung noch eine Publizitätshandlung notwendig ist (Traditionsprinzip). Dem auf dem deutschen Abstraktionsprinzip beruhenden System (neben Deutschland fast nur im Griechenland anerkkannt) der Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen liegt einerseits das Traditionsprinzip zugrunde, d.h. für eine Eigentumsübertragung ist in der Regel eine Publizitätshandlung, meist eine Besitzübergabe, erforderlich. Andererseits ist die Voraussetzung für eine Eigentumsübertragung nicht eine geltende Kausalhandlung, sondern ein geltendes Verfügungsgeschäft. Damit hat das deutsche System, das vom Abstraktionsprinzip ausgeht, deutliche Unterschiede im Vergleich zu anderen Systemen. *7

Die Grundsätze der Übertragung von Eigentum an Grundstücken weisen zum Teil prinzipielle Unterschiede auf (z.B. in Griechenland). Die Tendenz zur wachsenden Bedeutung des Registers ist auch in diesen Ländern, in denen früher den Registereintragungen keine Aufmerksamkeit geschenkt wurde, eindeutig erkennbar. Außerdem ist die Übertragung des Eigentums an Grundstücken in meisten Ländern formell, d.h. in der Regel ist dafür eine notarielle Beurkundung bzw. auf eine andere Weise bestätigte Urkunde erforderlich. Zumeist wird als Voraussetzung für eine Übertragung von Eigentum an Grundstücken nicht die Besitzübergabe, d.h. traditio im engeren Sinn, gefordert. Vergleicht man die Lage in verschiedenen Ländern, ergeben sich als Unterscheidungskriterien die Fragen, (1) ob für die Übergabe des Eigentums an einer unbeweglichen Sache ein Verfügungsgeschäft notwendig ist und (2) ob seine Gültigkeit vom Kausalgeschäft abhängig ist. Folglich kann man zwischen Systemen, die auf dem Konsensualprinzip, auf dem Abstraktionsprinzip oder auch der titulus-modus-Lehre basieren, unterscheiden. Der entscheidende praktische Unterschied besteht jedoch darin, ob die Eintragung im Grundbuch konstitutiv (d.h. als Voraussetzung für die Eigentumsübertragung gilt) oder deklarativ ist (d.h. eine Schutzmaßnahme gegenüber den Dritten darstellt). *8 In dem ersten Fall kann man von „Staaten eines starken Grundbuches“ sprechen.

Für eine Forderungsabtretung ist in der Regel nur eine (meistens formfreie) Vereinbarung notwendig. In einigen Ländern bedarf es wohl der gleichen Form wie das Geschäft, aus dem die Forderungsabtretung hervorgeht. Die Gesetze verschiedener Länder sind in Bezug auf die Forderungsabtretung (wenigstens dem Wortlaut nach) ziemlich ähnlich. Die einzige Vorschrift, die das Abstraktionsprinzip von außen beeinträchtigt, sieht im allgemeinen Fall die Haftung des Abtreters für die Gültigkeit der Forderung vor. Das Abstraktionsprinzip wird im Fall der Fordertungsabtretung neben Deutschland auch z.B. in Griechenland und in der Schweiz anerkannt. *9

Verallgemeinert kann man sagen, dass das deutsche Abstraktionsprinzip neben Estland teilweise nur in Griechenland übernommen worden ist (wenigstens im Bereich der Übereignung von Sachen). Bemerkenswert ist, dass das Abstraktionsprinzip in keinem der Nachbarländer von Estland (Finnland, Lettland, Litauen, Russland) anerkannt wird. Darüber hinaus ist das Prinzip in weiteren Ländern, dessen starkes Grundbuch für Estland als Vorbild bei der Einrichtung des Grundbuchs galt (vor allem Österreich und die Schweiz), nicht anerkannt.

4. Historische Überblick des Rechts über die Vermögensgeschäfte in Estland

4.1. Die Entwicklungen vor dem Jahr 1918

Das estnische Recht ist aus historischen Gründen insbesondere vom deutschen Recht stark beeinflusst worden. Faktisch galt in Estland vor dem Jahr 1918 eine gewisse Mischung vom deutschen, römischen und lokalen Recht. Die Städte wie Estlands Hauptstadt Tallinn (Reval) waren rechtlich selbständig. Reval war das Stadtrecht von Lübeck verliehen worden und von Reval aus bekamen auch übrige Nordestnische Städte das lübische Recht. Die südestnischen Städte dagegen bekamen über Lettlands Hauptstadt Riga das hamburgische Recht. Auch nach der Inkorporierung der baltischen Länder oder Provinzen in das Russische Reich behielten diese Territorien die eigenen autonomen Rechtsordnungen. Dies betrifft besonders den Bereich des Privatrechts, in dem das frühere Recht über die Jahrhunderte beibehalten wurde (die sog. baltische Sonderordnung). *10

Die Einführung des Grundbuchs im 18. Jahrhundert spielte bei den späteren Entwicklungen im Bereich des Privatrechts eine bedeutsame Rolle. Einen noch größeren Einfluss übten die Ausarbeitung und das Inkrafttreten des eigenen Zivilgesetzbuches aus. Das Gesetzbuch wurde als III. Band des Provincialrechts der Ostsee-Gouvernements (besser bekannt unter dem Namen Privatrecht der Ostseeprovinzen Liv-, Est- und Curland oder Baltisches Privatrecht, BPR) am 1. Juli 1865 in Kraft gesetzt. Als Quellen für das BPR galten in der ersten Linie die lokalen nichtkodifizierten Regeln, aber im großen Teil auch verschiedene Lehrbücher über das römische Recht. Weitere Vorbilder waren das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten, österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch und vermeintlich auch der Entwurf des sächsischen Zivilgesetzes von 1860. *11 Große Auswirkungen auf das Sachenrecht hatten außerdem die Veränderungen des BPR vom 9. Juli 1889.

Die Grundprinzipien des BPR sind nicht einfach zu verstehen *12 . Wahrscheinlich wurde das Trennungsprinzip schon damals anerkannt. Vor allem Artikel 3105 BPR, der zwischen dem Vertrag im weiteren Sinne und dem Schuldvertrag unterscheidet, deutete darauf hin. Außerdem hatte der Kaufvertrag selbst nach BPR Artikel 3831 keine verfügende Wirkung. *13 Das Abstraktionsprinzip wurde im BPR aber sicher nicht anerkannt.

4.2. Die Entwicklungen in den Jahren 1918−1940

In der ersten Selbständigkeitsperiode der Republik Estland (1918−1940) wurde das Privatrechtssystem grundsätzlich nicht geändert. *14 So galt BPR ohne größere Veränderungen bis 1940 und wurde auch in der Praxis angewandt.

Trotz der Bemühungen wurde das eigene estnische Zivilgesetzbuch damals nicht verabschiedet. Im Gegensatz dazu wurde in Lettland das neue Zivilgesetzbuch (das dem BPR allerdings sehr ähnlich war) im Jahr 1937 eingeführt. *15 Der Entwurf des estnischen Zivilgesetzbuches (EZGB) wurde im Jahr 1940 dem estnischen Parlament *16 vorgelegt, es wurde aber nie verabschiedet. Als Vorbild für den Entwurf galten vor allem das BPR, aber auch deutsches BGB, schweizerische und französische Zivilgesetzbücher, die Entwürfe der Zivilgesetzbücher von Russland und Ungarn sowie der Entwurf des einheitlichen Obligationenrechts für Frankreich und Italien. *17 Das Sachenrecht wurde zumeist nach dem schweizerischen ZGB konzipiert (kombiniert mit Regeln des BGB).

Auch das EZGB folgte dem Trennungsprinzip. Der Kaufvertrag wurde nach § 1659 EZGB als rein schuldrechtlicher Vertrag definiert, der zusammen mit § 1332 nur eine Grundlage für die Eigentumsübergabe schafft. Im Bezug auf das Abstraktionsprinzip ist jedoch anzunehmen, dass dies im EZGB eher nicht anerkannt wurde. Für die Übereignung beweglicher Sachen sah § 966 Abs. 2 vor, dass für die Absprache über eine Übertragung des Eigentums ein rechtlicher Grund vorhanden sein musste. Bei den Grundstücken war die Regelung aber nicht so eindeutig. Nach § 924 EZGB konnte eine Eintragung ins Grundbuch nur dann erfolgen, wenn die Verfügungsmacht des Verfügenden und die rechtliche Grundlage für die Verfügung bewiesen wurden. In der Erläuterung zum EZGB wurde diese Norm so interpretiert, dass für den Erwerb des Grundeigentums eine gütlige schuldrechtliche Grundlage vorhanden sein musste. *18 Folglich wurde das Abstraktionsprinzip nicht anerkannt.

4.3. Die Rechtslage in der Sowjetzeit (1940–1991)

Nach der sowjetischen Okkupation im 1940 wurden die alten Gesetze außer Kraft gesetzt. Am 1. Januar 1941 wurde das Zivilgesetzbuch von Sowjetrussland von 1922 (RZGB) *19 eingeführt. Vom 5. Dezember 1941 bis 1944 (in der Zeit der deutschen Besatzung) galt wieder das BPR, danach wurde erneut das RZGB eingeführt. *20

Das RZGB war gesetzestechnisch gesehen ganz modern. *21 Im Bereich der Grundprinzipien gab es aber eine gewisse Verwirrung im Gesetz. Causa war keine notwendige Voraussetzung eines Rechtsgeschäfts (siehe § 26 RZGB) *22 und es gab keine besonderen Vorschriften über abstrakte oder kausale Rechtsgeschäfte. Darüber hinaus fehlte eine klare Stellungnahme über die Anerkennung des Trennungsprinzips. Nach § 180 RZGB wurde der Kaufvertrag als Schuldvertrag ohne eine verfügungsrechtliche Wirkung behandelt. *23 Der wichtigste Unterschied lag aber im § 66 RZGB. Diese Norm schrieb vor, dass die Eigentumsübertagung im Fall der bestimmten Sachen schon mit Abschluss des Vertrages und im Fall der Gattungssachen mit Übergabe stattfindet. *24 Damit folgte das RZGB bei den Gattungssachen dem Traditionsprinzip und bei individuellen Sachen dem Konsensualprinzip. *25 Der Grund und Boden waren in der sowjetischen Zeit nicht im Zivilverkehr. Die Gebäude wurden im Prinzip nach Grundlagen der Übereignung beweglicher Sachen übereignet. Dabei musste der Kaufvertrag jedoch notariell beurkundet und in der Kommunalverwaltung registriert sein. *26

Am 1. Januar 1965 wurde das ZGB der Estnischen Sozialistischen Sowjetrepublik (ESZGB) in Kraft gesetzt. Dieses Gesetzbuch galt im großen Teil bis 2002. Das ESZGB unterschied sich im Allgemeinen nicht viel vom RZGB. *27 Doch wurde das Sachenrecht als ein selbständiger Rechtsbereich beseitigt und durch das sog. Eigentumsrecht erstezt. Das Pfandrecht wurde ein Teil des Schuldrechtes. Im Gegensatz zum RZGB wurde im ESZGB das Trennungsprinzip wieder allgemein anerkannt. Der Kaufvertrag wurde im ESZGB § 242 Abs. 1 als ein rein schuldrechtliches Geschäft definiert. *28 Nach § 138 ESZGB entstand das Eigentum an einer Sache mit der Übergabe der Sache, wenn es nicht anders vereinbart wurde. Zum Beispiel konnte der Eigentumsübergang alternativ mit Abschluss des Vertrages vollzogen werden. Das deutet im Prinzip auf die Einhaltung des Traditionssystems (nicht des Konsensualsystems) hin. *29 Das Land war wie früher nicht im Verkehr, die Gebäude wurden nach den Regeln der Eigentumsübergabe von beweglichen Sachen übereignet. Der Kaufvertrag eines Wohngebäudes musste nach § 244 ESZGB notariell beurkundet und auch in der Kommunalbehörde registriert sein. Diese Registrierung hatte aber keine rechtlichen Wirkungen auf das Geschäft. *30 Es gab ein kausales Übereignungssystem und das Abstraktionsprinzip wurde nicht anerkannt. *31

4.4. Die Übergangszeit im Privatrecht (1991−1993)

Nach Wiedererlangung der Selbständigkeit und nach Einführung des Grundgesetzes *32 am 3. Juli 1992 blieben die alten Gesetzte vorerst in Kraft. Das heißt, dass auch das ESZGB weitergalt. Durch die ersten Reformgesetzen (z.B. das am 1. Juli 1990 in Kraft getretene Eigentumsgesetz *33 ) wurden die vermögensrechtlichen Verhältnisse nicht grundlegend geändert. Bezüglich des Vermögensrechtes gab es in der Praxis und auch in den Gesetzen damals aber doch eine große Verwirrung. Die ersten Fassungen des am 29. Mai 1993 in Kraft getretenen Gesetzes über die Privatisierung der Wohnräume *34 und des am 24. Juli 1993 in Kraft getretenen Privatisierungsgesetzes *35 (das hat die Privatisierung der Unternehmen betroffen) sind sogar davon ausgegangen, dass im Vermögensrecht das Konsensualprinzip galt. *36

Große Bedutung für die Zukunft des estnischen Privatrechts hatten das am 20. Juni 1991 in Kraft getretene Gesetz über die Grundlagen der Eigentumsreform *37 und das am 1. November 1991 in Kraft getretene Gesetz über die Bodenreform *38 . Beide Gesetze sahen die Restituierung der Eigentumsverhältnisse in den Zustand, in dem sie bis 1940 gewesen waren, vor, d.h. die Zurückübertragung des Landes und der Gebäude sowie eine breite Privatisierung des übrigen Landes. Da die vor 1940 stattgefundene Eintragungen im Grundbuch die Grundlage für die Restituierung bilden sollten, benötigte man in Estland ein neues Grundbuch für den Zivilverkehr des Landes. Gerade in den Jahren 1992−1993 wurden die Entscheidungen getroffen, die später auch zur Verwirklichung des Abstraktionsprinzips beigetragen haben. Es gab damals mehrere Entwürfe, wie man das Grundeigentum regeln sollte. *39 Unter anderem gab es die Idee (die entsprechend in Lettland verwirklicht wurde), den alten Entwurf des ESZGB von 1940 in Kraft zu setzen. Diese Idee selbst wurde zwar nicht verwirklicht, obwohl der Entwurf dem Parlament vorgelegt worden war, hatte aber wenigstens eine wichtige Konsequenz für die allgemeine Rechtslage in Estland. Nämlich traf das estnische Parlament (Riigikogu) am 1. Dezember 1992 eine grundlegende Entscheidung über die „Kontinuität der Gesetzgebung“ *40 , wonach bei der Ausarbeitung der Gesetzentwürfe die Gesetze, die vor 1940 gegolten hatten, zugrunde liegen sollten. Diese Entscheidung hatte einen großen Einfluss auf spätere Entwicklungen. Gerade damals wurde außerdem entschieden, dass das neue estnische Zivilgesetzbuch enststehen soll, aber nicht als ein einheitliches Gesetz, sondern (wenigstens vorerst) geteilt in verschiedene selbständige Gesetze.

Für die Einführung des Grundbuchssystems bedarf als erster Schritt einem Gesetz über das Sachenrecht. Dementsprechend wurde von einer kleinen Arbeitsgruppe unter der Leitung des damaligen Jurastudenten Anre Zeno der Entwurf des Sachenrechtsgesetzes vorbereitet. *41 Vorerst war der Absicht, nur den Verkehr der Grundstücke zu regeln, danach aber wurden auch die Regeln über bewegliche Sachen hinzugenommen. Die Grundlagen für das neue Gesetz wurden aus den sachenrechtlichen Regelungen des ESZGB übernommen. Diese Grundlagen wurden jedoch teilweise aufgrund des deutschen BGB und des schweizerischen ZGB geändert. Eine große Hilfe leisteten dabei die Deutsche Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit e.V. (IRZ) und Friedrich Ebert Stiftung. Durch die IRZ gab Dr. Oliver Vossius das erste Gutachten über den estnischen Entwurf ab. Am 9. Juni 1993 wurde das Sachenrechtsgesetz (SRG) *42 verabschiedet und am 1. Dezember 1993 zusammen mit dem Grundbuchgesetz *43 und das Einführungsgesetz zum SRG *44 in Kraft gesetzt. Dabei wurden u.a. die Regeln des ESZGB über das Eigentumsrecht und Pfandrecht aufgehoben. Dagegen wurden die Vorschriften des Allgemeinen Teils und des Schuldrechts zunächst noch überwiegend beibehalten.

Die Frage nach den Grundprinzipien tauchte in den Diskussionen über den Entwurf des SRG nie wirklich auf. *45 Das trug leider dazu bei, dass der Entwurf in wichtigen Aspekten unklar und sogar widersprüchlich war. So sah der erste Entwurf zum Beispiel vor, dass die Übereignung einer beweglichen Sache mit traditio ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt. *46 Für die Grundeigentumsübereignung sah der Entwurf gemäß dem Kausalprinzip vor, dass die Urkunde über den Erwerb des dinglichen Rechts für die Eintragung ins Grundbuch dem Grundbuchführer vorgelegt werden muss. Das bedeutete die Vorlage des schuldrechtlichen Kausalvertrags. *47 Damit ging der erste Entwurf vom Trennungsprinzip, aber bestimmt nicht vom Abstraktionsprinzip aus. Der zweite Entwurf beinhaltete dagegen mehr „den deutschen Einfluss“. Dem hat das durch die IRZ erteilte zweite Gutachten viel beigetragen. Dieses Gutachten wurde von Prof. Dr. Günter Brambring und Dr. Sigrun Erber-Faller gefasst. Nach deutschem Vorschlag wurde im Entwurf zu den Regeln des Grundbuches der Begriff des dinglichen Vertrages hinzugenommen. Zudem wurden die Regelungen über die Übereignung beweglicher Sachen grundsätzlich nach Regelungen des BGB überarbeitet. Allerdings blieben einige kontroverse Regeln über das Kausalprinzip bestehen. Alles in allem kann man sagen, dass es noch keine grundsätzliche Entscheidung für das Abstraktionsprinzip getroffen wurde. *48

5. Die „Erfindung“ des Abstraktionsprinzips in den Jahren 1993−2003

Nach dem Inkrafttreten des SRG benötigte es noch 10 Jahren, bis das ganze System bereinigt und komplex ausgearbeitet werden konnte. Diese Zeit war für die Theorie und Rechtssprechung nötig, um zu erkennen, welche Regelungen und wie sie funktionieren sollen. Das Hauptproblem lag wahrscheinlich in der fehlenden Korrelation einerseits zwischen den Regelungen, die auf dem deutschen BGB basierten, und andererseits den Regelungen, die auf dem schweizerischen ZGB basierten. Zudem waren sowohl die estnische eigene Rechtstheorie als auch die frühe Rechtssprechung zunächst unzulänglich. So wurde in der Rechtstheorie schon früher über das Abstraktionsprinzip geschrieben, doch wurde das Prinzip häufig mit dem Trennungsprinzip verwechselt. *49 Für die „Erfindung“ des Abstraktionsprinzips waren deutsche Lehrbücher und Gesetzeskommenatere sowie die Schulungen von deutschen Juristen und natürlich die Praxis der Notare und der Rechtspfleger sehr förderlich.

Die erste Regelung des SRG über die Übereignung beweglicher Sachen war allgemein den deutschen Regelungen des BGB sehr ähnlich. Daneben gab es aber ursprünglich auch § 92 Abs. 3 SRG, nach dem für das Übergehen des Eigentums ein rechtlicher Grund nötig war. Beim Grundstücksrecht war die Situation am Anfang noch unklarer und es gab mehrere problematische Regelungen. In der Praxis war für den Grundstücksverkehr von Anfang an die Geltung des Trennungsprinzips klar. Dazu trugen insbesondere die von Notaren verwendeten Vertragsmuster bei. Im Laufe der Zeit wurde das Abstraktionsprinzip als Grundlage auch im § 120 SRG (in der Regelung über den dinglichen Vertrag) in Bezug auf dingliche Verträge festgelegt. Der Text des § 120 SRG war am Anfang jedoch mehrdeutig und verwies neben dem dinglichen Vertrag auch auf den schuldrechtlichen Vertrag als dessen Grundlage. *50 Daneben sah § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Grundbuchgesetzes vorerst vor, dass dem Grundbuchantrag die den Erwerb des dinglichen Rechts berechtigende Urkunde beigefügt werden muss. Zudem konnte nach § 64 Abs. 2 SRG die Eintragung ins Grundbuch nur dann erfolgen, wenn zusammen mit dem dinglichen Vertrag auch die Urkunde, die eine Grundlage für die Eintragung eines dinglichen Rechts bildet, vorgelegt wird. Aufgrund dieser Vorschriften verlangten die Grundbuchämter in der Praxis die Vorlegung der schuldrechtlichen Verträge und diese wurden auch (einigermaßen) geprüft. *51 Zudem sah § 121 Abs. 1 SRG vor, dass das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft dem Eigentümer das Klagerecht für die Eintragung ins Grundbuch sowie für die Vindikation gibt. In dieser Weise wurde die Rechtslage eigentlich auch in der Rechtsprechung verstanden (noch unklarer war es bei der Übereignung beweglicher Sachen). *52 Keine Klarheit im Bereich der Grundprinzipen des Vermögensrechts schaffte das am 1. September 1994 in Kraft getretene Gesetz über den Allgemeinen Teil des Zivilgesetzbuches, *53 das u.a. die Regeln des ESZGB über nichtige Rechtsgeschäfte ersetzte.Wichtige Änderungen erfolgten nach dem1. April 1999, als das SRG (zusammen mit anderen Gesetzen) wesentlich geändert wurde. *54 Wahrscheinlich kann von dieser Zeit an auch vom Abstraktionsprinzip als von einem geltenden Rechtsgrundsatz gesprochen werden. Nämlich dann wurde § 92 Abs. 3 SRG aufgehoben und damit die einzige wichtige Regelung, die die Anerkennung des Abstraktionsprinzips bei Übereignung der beweglichen Sachen verhinderte, beseitigt. Im Grundbuchrecht wurde aber aus § 120 Abs. 1 SRG der Hinweis auf das Grundgeschäft herausgenommen und § 64 Abs. 2 aufgehoben. Damit wurden auch die wichtigsten Hindernisse für die Anerkenneung des Abstraktionsprinzips im Grundbuchrecht beseitigt.

Am 1. Juli 2002traten ein neues Gesetz über den Allgemeinen Teil des Zivilgesetzbuches (ATZGB) *55 und das Schuldrechtsgesetz *56 in Kraft. Damit wurde das ESZGB fast vollständig aufgehoben. Als Ergebnis einer wichtigen Entscheidung sah § 6 Abs. 3 ATZGB eindeutig vor, dass die Rechte und Pflichten durch das Verfügungsgeschäft übertragen werden können (das Trennungsprinzip). Weiterhin legte § 6 Abs. 4 ausdrücklich fest, dass die Gültigkeit des Verfügungsgeschäftes nicht von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäftes abhängt (das Abstraktionsprinzip). Seitdem gelten diese Prinzipien grundsätzlich für alle Verfügungsgeschäfte, d.h. für die Übereignungen der Grundstücke und beweglicher Sachen, sowie für die Übertragungen der Rechte (darunter für die Abtretung der Forderungen). Damit wurde in Estland, möglicherweise als im einzigen Land in der ganzen Welt das Abstraktionsprinzip direkt in das Gesetz hineingeschrieben. Dabei ist merkwürdig, dass in der amtlichen Erläuterung zum Gesetzesentwurf darüber fast kein Wort geschrieben wurde. Auch andere Regelungen trugen zu dem ganzen System bei. So gibt es seitdem im Schuldrechtsgesetz entsprechende Regelungen des Bereichrungsrecht.

Am 1. Juli 2003wurde§ 121 Abs. 1 SRG aufgehoben und § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Grundbuchgesetzes abgeändert. *57 Damit wurden die letzten systemfremden Regelungen beseitigt. Der letzte „Baustein in der Mauer“ war das am 27. Dezember 2003 in Kraft gesetzte Gesetz, das unter anderem viele wichtige Veränderungen des SRG vorsah. *58 Die wichtigste Änderung war die Einführung des § 68 Abs. 5 ATZGB, nach dem die Willenserkärungen sich durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen lassen. Damit können die Erfüllung der Verträge und die Zurückübereignungen systematisch gefasst werden.

Insgesamt kann im estnischen Recht vom Abstraktsionsprinzip frühestens vom 1. April 1999 an, mit der Sicherheit aber vom 1. Juli 2002 an die Rede sein. Das ganze System wurde erst am 27. Dezember 2003 fertiggestellt. Merkwürdigerweise war die Anerkennung des Trennungsprinzips in der Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes schon spätestens ab Ende der 1990-er klar zu sehen. *59 Doch können die Spuren der Anwendung des Abstraktionsprinzips (wenigstens bei beweglichen Sachen) frühestes ab Anfang der 2000-er aufgefunden werden. *60 Am markantesten war das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 1. September 2004 über das Grundeigentum. In diesem Urteil behauptete der Staatsgerichtshof, dass das Abstraktionsprinzip im estnischen Recht schon ab 1. Dezember 1993 vorhanden gewesen war. *61 In einem Urteil vom 4. April 2006 hat der Staatsgerichtshof das Abstraktionsprinzip sogar bei der Schenkung des Rücknahmerechts des Anteils an einen Wohngenossenschaft anerkannt. *62

6. Der heutige Stand: Abstraktionsprinzip als Wirklichkeit

Nach verschiedenen Gesetzesänderungen wird das Abstraktionsprinzip heute neben dem Gesetzestext eindeutig in der Theorie und Rechtssprechung anerkannt. An den Universitäten wird das System der Vermögensgeschäfte beruhend auf dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip gelehrt. In 25 Jahren hat der Staatsgerichtshof etwa 20 Fälle, deren Lösung vom Abstraktionsprinzip abhängig war, behandelt. Einige von diesen Fällen sind Basis für die Entwicklung wichtiger Grundsätze. *63 In den meisten Fällen hat der Staatsgerichtshof sachgerechte und vernünftige Lösungen gefunden, ohne die Geltung des Abstraktionsprinzips in die Frage gestellt zu haben oder irgendwie “korrigieren” zu müssen. Die Mehrheit der Fälle, die das Abstraktsionsprinzip betreffen, bleiben in die Jahren 2002−2010. Inhaltlich betrafen diese Fälle hauptsächlich die Fragen der Grundstückenübereingung und des gutgläubigen Erwerbs sowie des Bereicherungsrechts. Später sind nur sehr spezielle Probleme vor den Staatsgerichthof gebracht worden. Wenigstens einmal hat das Abstraktionsprinzip auch die Lösung eines strafrechtlichen Falles beeinflusst. *64

Insgesamt funktioniert das System ohne größere Schwierigkeiten. Die notarielle Praxis und die Praxis der Grundbuchführer haben viel dazu beigetragen. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Geltung des Abstraktionsprinzips überwiegend unumstritten anerkannt. Außerdem sind die Urteile des Staatsgerichtshofes betreffend das Abstraktionsprinzip nie seriös angegriffen worden und es hat kaum seriöse Vorschläge gegeben, das System grundsätzlich zu ändern. Bis jetzt besteht folglich kein großer Zweifel daran, dass Estland in Bezug auf das System der Vermögensgeschäfte den richtigen Weg gefunden hat.

7. Schlussfolgerungen: Die Übernahme des Abstraktionsprinzips als Erfolgsgeschichte oder Fehler?

Es ist ganz klar, dass die Auswahl der Basisgrundsätze für das Recht der Vermögensgeschäfte auf das ganze Rechtssystem erheblich einwirkt. So beeinflusst die Auswahl der Grundprinzipien die Übertragung und Belastung des Eigentums an beweglichen Sachen und Grundstücken (u.a. die Anerkennung beschränkt dinglicher Rechte), die Übertragung der Rechte (u.a. Ansprüche, Wertpapiere und Beteiligungen), das Ausmaß und das System der Vertragsnichtigkeit und -auflösung sowie Rückabwicklung „gescheiterter“ Verträge, das System der dinglichen Sicherheiten (in erster Linie die Behandlung des Pfandrechts), sowie das Gesellschaftsrecht, das Familien- und Erbrecht, das Vollstreckungs- und besonders Insolvenzrecht, aber gewissermasse auch öffentliches Recht, unter anderem Strafrecht und Verwaltungsrecht.

Die allgemeine Regelung des estnischen Zivilrechts und der Vermögensgeschäfte ist nach Meinung des Autors vernünftig sowie zeitgemäß und es fehlt das Bedürfnis, die Regelung grundsätzlich zu reformieren. Die verfassungsrechtliche Werte der Eigentumssicherheit und Verfügungsfreiheit, das allgemeine Gleichberechtigungsgrundrecht sowie das freie Selbstverwirklichungsrecht sind hinreichend gewährleistet. Die Rechtsprechung ist dafür der beste Beweis. Es wäre schwer zu behaupten, dass irgendein anderes System die genannten Grundrechte besser gewährleisten würde.

Die Anerkennung abstrakter schuldrechtlichen Geschäfte als eine allgemeine Möglichkeit neben kausalen Geschäften ist vernünftig, denn dieser Ansatz ermöglicht eine Weiterentwicklung des Rechtes und gestattet außerdem eine rechtlich adäquate Behandlung verschiedener außerordentlichen Schuldverhältnisse, z.B. verwickelter Verhältnisse der Unbarbezahlungen, Zivilverkehr der Wertpapiere und finanzieller Ansprüche.

Die Anwendung des Abstraktionsprinzips ist nicht unvermeidlich, trägt aber zum einheitlichen Funktionieren der Vermögensgeschäfte bei. Hauptsächliche Vorteile des Abstraktionsprinzips sind eine höhere Verkehrssicherheit sowie Flexibilität bei Gestaltung der Rechtsverhältnisse. Dazu kommen die Transparenz und innere Logik des Prinzips. Den Nachteil bildet vor allem eine gewisse „Lebensfremdheit“ des Systems. Allerdings hat jedes System eigene Nachteile. Obwohl es an sich nicht behauptet werden kann, dass ein System der Vermögensgeschäfte besser als andere ist, kann man feststellen, dass das auf Trennungs- und Abstraktionsprinzip beruhende System in keiner Weise schlechter als andere Systeme ist.

Insgesamt kann man sagen, dass die Übernahme des deutschen Sachenrechts und Grundbuchssystems gelungen ist und sich in der Praxis bewährt hat. Zu versuchen, selbst ein Fahrrad im Bereich der Vermögensgeschäfte zu erfinden, wäre äusserst riskant gewesen. Dank des deutschen Vorbildes und der Unterstützung aus Deutschland hatte Estland die Möglichkeit, die neuen Regulationen in den Reformzeiten schnell vorzubereiten und in Kraft zu setzen. Wir machten und machen immer noch Gebrauch von deutscher Rechtsdogmatik, Literatur und Rechtssprechung, um unser eigenes System weiterzubilden und mögliche Lücken zu füllen. Das alles hat dazu beigetragen, den estnischen Rechtsverkehr und auch die Wirtschaft stärker, schneller und präziser zu machen. Der große Vorteil des deutschen Rechtsdenkens ist die Systematik, Logik und Klarheit. Das fehlt in solchen Maßen in vielen anderen Rechtsordnungen, darunter in unseren Nachbarländern. Eine Transplantation wie die Übernahme des Trennungs- und Abstraktionsprinzips gelingt nicht einfach. Neben dem reinen Gesetzestext bedarf es des einheitlichen Rechtssystems, das die Transplantation unterstützt, der Schulung, der Dogmatik und der kompetenten Rechtssprechung. Zusammenfassend kann man im Fall von Estland die Übernahme des Abstraktionsprinzips als Erfolgsstory beschreiben.

pp.123-131