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JURIDICA INTERNATIONAL. LAW REVIEW. UNIVERSITY OF TARTU (1632)

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Penal Law Reform and New Penal Law: Estonia in Europe

VIII/2003
ISBN 9985-870-17-4

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Der Begriff des Vorsatzes im Strafrecht und die psychologische Behandlung des Willens

Als eine der wesentlichsten Neuerungen der estnischen Strafrechtsreform im Jahr 2002 ist sicherlich die Reformierung des Deliktsbegriffes zu sehen. Im Rahmen dieser Reformierung wurde der Begriff des Deliktstatbestandes aus der Sowjetzeit durch den dreistufigen finalen Deliktsbegriff abgelöst. Es handelt sich hierbei um eine inhaltlich tiefgehende Reform, die nicht nur die juristische Struktur eines Delikts verändert hat, sondern auch viele andere Systemfragen des Allgemeinen Strafrechts. Eine hiermit untrennbar verbundene Frage war, wie der Vorsatz und dessen Unterarten im neuen estnischen Strafgesetzbuch *1 definiert werden sollten.Nach dem Vorbild des sowjetischen Kriminalkodex *2 wurde in Estland bislang ein zweigliedriger Vor­satzbegriff verwendet. Bis zum Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches am 1. September 2002 teilte sich der Vorsatz nach § 8 des alten Strafgesetzbuches in direkten und bedingten Vorsatz. Hiernach wurde der direkte Vorsatz durch den Wunsch eines Täters, eine Straftat zu begehen charakterisiert und der bedingte Vorsatz durch deren Inkaufnahme. Im Verlauf der Vorbereitung des neuen Strafgesetzbuches wurde der Vorschlag unterbreitet, auf den bisherigen zweistufigen Vorsatzbegriff zu verzichten und den aus dem deutschen Rechtsraum bekannten und allgemein verbreiteten dreigliedrigen Vorsatzbegriff zu übernehmen. Hiernach wird der Vorsatz in Absicht sowie direkten und bedingten Vorsatz untergliedert.Bis zu einem gewissen Grad in überraschender Form stellte die Frage um den Vorsatzbegriff und dessen Untergliederung eines der am meisten umstrittenen Probleme in der Kommission von Juristen dar, die das neue Strafgesetzbuch ausgearbeitet haben. Gegenstand dieses Streits war in erster Linie die Frage, wie diese Änderung begründet werden sollte. Ein Teil der Kommission verwies auf die theoretischen Probleme, die aus dem bisher geltenden Strafrecht aus der Sowjetzeit stammten. Die Praktiker in der Kommission aber waren besorgt, dass aus dem dreistufigen Vorsatzbegriff eine Erschwerung des Beweisverfahrens im Strafprozess resultieren würde. Dem Streit über die Untergliederung des Vorsatzes ist vom Standpunkt der Übernahme des finalen Deliktsbegriffes in das neue estnische Strafgesetzbuch nicht mehr so wesentliche Bedeutung wie im sowjetischen Strafrecht beizumessen. Dort stellten Vorsatz und Fahrlässigkeit Formen der Schuld dar und liefern somit die Grundlage für die Bestrafung. Auch beim finalen Deliktsbegriff verbleibt dem Vorsatz als subjektives Tatbestands­merk­mal im Strafrecht ein wesentlicher Stellenwert. Das estnische Parlament hat sich zugunsten des dreiglied­rigen Vorsatzbegriffs für das neue Strafgesetzbuch (§ 16) entschieden. So ist das allgemeinere grundlegende Bedürfnis, die genannte Diskussion über den Vorsatz und die mit dessen Untergliederung verbundenen Fragen weiterzuverfolgen zu einer wissenschaftlichen Aufgabe im estnischen Strafrecht geworden. Soweit der Begriff des Vorsatzes untrennbar mit psychischen Prozessen des Menschen verbunden ist, so handelt es sich also hierbei gleichzeitig um einen Berührungspunkt von Strafrecht und Psychologie. Nach der Auffassung des Autors dieses Beitrags ist bei der Behandlung des Vorsatzbegriffes – und warum auch sollte nicht anstelle der bisherigen Annäherung eine vollkommen neue Definition angeboten werden – vor allem von den heute in der Psychologie vertretenen Auffassungen auf dem Gebiet der psychischen Prozesse des Menschen aus­zugehen.

Im kontinentaleuropäischen Rechtsraum ohne weiteres anerkannt besteht der Vorsatz in derjenigen Gestalt, die in weiten Teilen vom deutschen Strafrecht entwickelt worden ist, seit Ende des 19. Jahrhunderts aus zwei Elementen – dem Kenntnis- und den Willenselement. In dieser genannten Struktur ist das Willenselement das entscheidende, das nämlich den Vorsatz von der Fahrlässigkeit abgrenzt. *3 Zusätzlich zu dem Verständnis, dass der Vorsatz einen wesentlichen Platz einnimmt, gebraucht das Strafrecht die Begriffsdefinition des Vor­satzes bekanntermaßen auch noch zur Definierung von einem seiner allgemeineren Ausgangspunkte, von dem Tatbegriff. Dennoch handelt es sich beim Willen nicht eingeschränkt um einen eigenen Begriff aus dem Strafrecht: Als Beispiel kann hier eine verbreitete Tatdefinition aus der allgemeinen Rechtstheorie auf­geführt werden, nach der es sich bei einer Tat um ein juristisches Faktum handelt, das in Abhängigkeit von Bewusstsein und Willen (Betonung des Autors) eines Rechtssubjekts steht. *4 Damit folgt aus dem Ge­sagten, dass es sich beim Vorhandensein eines Willens oder aber dessen Fehlen im Hinblick auf die straf­rechtliche Würdigung menschlichen Verhaltens nicht nur um eine zentrale Frage handelt. Vielmehr erhält eine menschliche Tat hierdurch überhaupt erst juristische Bedeutung.

Somit zu der Frage: Was ist Wille? Schon vorgreifend kann festgestellt werden, dass man auf der Suche nach einer Antwort auf diese Frage in der Psychologie recht schnell zu der Schlussfolgerung gelangen kann, dass es sich hierbei um eine der wenigsten geklärten und schwierigsten Kategorien in dieser Wissenschaft handelt. Auf die Frage, worum es sich bei Willen handelt, gibt die Psychologie keinerlei einheitliche Antwort. Von den Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Willensbegriffes kann man sich leicht überzeugen, wenn man zum Beispiel ein einfacheres in estnischer Sprache erschienenes Psychologielehrbuch zur Hand nimmt.Dort wird im allgemeinen Fall der Wille als Eigenschaft der Psyche eines Menschen definiert, der es diesem ermöglicht, im Leben auftretende Schwierigkeiten zu überwinden. *5 Es ist vollkommen offensichtlich, dass die bisherige so sehr allgemeine Definition des Willens in der Rechtswissenschaft nicht zu Zufriedenheit führen kann. Geht man aber bei der Definition des Willensbegriffes vom Niveau populärwissenschaftlicher Werke weiter nach oben auf das Niveau der Psychologie, so wird das Bild noch bunter.

1. Psychologische Behandlungen des Willens

Die Frage um den Willen als psychisches Wesensphänomen hat bei den Psychologen bereits Beachtung ge­funden, seitdem sich die Psychologie als selbständiger Wissenschaftszweig herausgebildet hat *6 . Die derarti­ge dauerhafte Beschäftigung mit der Willensfrage hat einerseits eine Vielzahl von Abhandlungen zu die­sem Bereich mit sich gebracht. Andererseits hat sie dazu geführt, dass geradezu gegensätzliche Konzep­tionen entstanden sind. Deshalb merkt der russische Psychologe V. Ivannikov in begründeter Form an, dass es in der Psychologie noch an einem gemeinsamen Verständnis vom Willen fehlt. *7 Unter der Vielzahl derarti­ger Auf­fassungen unterscheidet V. Ivannikov selbst bei der Behandlung des Willens zwischen drei grund­legenden Forschungsrichtungen:

1) der Motivationsrichtung, in deren Rahmen der Wille als eine Kraft betrachtet wird, die den Men­schen zu einem Verhalten bestimmt;

2) dem Willen als „freie Wahl“, d. h. als Behandlung des Willens nach den Motiven, Zielen und Tätigkeiten des Wählenden sowie

3) der Richtung der Selbstregulierung, bei der der Wille in Zusammenhang mit dem Verhalten eines Menschen und psychischen Prozessen untersucht wird. *8

Dieser Unterteilung kann noch eine weitere Untersuchungsrichtung hinzugefügt werden, die von amerikani­schen Psychologen entwickelt wurde und bei der der Wille als eine Emotion angesehen wird. Die Unterteilung von V. Ivannikov hat dennoch höchst bedingt Bestandskraft. Die Mehrzahl derjenigen Psychologen, die den Willen erforscht haben, kann gleichzeitig mehreren Untersuchungsrichtungen zugeordnet werden. V. Ivan­nikov zeigt nicht die Grundlage seiner Einteilung auf. *9 In groben Zügen kann dennoch die Erforschung des Willens in zwei große Zweige unterteilt werden:

1) in diejenige, die den Willen als eine psychische Erscheinung ablehnt und

2) in diejenige, die den Willen als eine selbständige psychische Erscheinung ansieht.

Im vorliegenden Beitrag wird zunächst ein Überblick über die aufgeführten beiden Richtungen gegeben. An­schließend werden zusammenfassende Schlussfolgerungen, die sich aus den Willensbegriffen sowohl für die Psychologie als auch die Rechtswissenschaft ergeben, gezogen.

1.1. Die Auffassung in der Psychologie,
die den Willen als psychische Erscheinung ablehnt

Die angloamerikanische Psychologie unterscheidet sich besonders deutlich von der Psychologie insgesamt als eine Richtung, die den Willen als selbständige psychische Erscheinung verneint. Sie beschäftigt sich in der Regel nicht mit dem Willen als einer selbständigen in den Bereich der Psyche gehörenden Erscheinung. *10 Als Antriebsquelle für menschliche Aktivität werden in der angloamerikanischen Psychologie vorherrschend Motive gesehen. *11

Skeptiker, die bezweifeln, dass Wille als ein selbständiges psychisches Phänomen existiert, sind dennoch auch unter den kontinentaleuropäischen Psychologen zu finden. Als Beispiel kann der bereits zitierte russische Psychologe V. Ivannikov aufgeführt werden, der der Ansicht ist, dass es eine derartige psychische Realität wie einen Willen nicht gibt. Nach seiner Meinung findet der Beginn einer vorbestimmten Tätigkeit bei einem Menschen durch Zusammenwirken von allen bekannten psychischen Prozessen (Denken, Erinnerung, Aufmerksamkeit, Vorstellung usw.) statt bzw. genauer als Ergebnis von Gehirn und Psyche als gesamtem Arbeitsvorgang. *12 Nach V. Ivannikov findet die Erforschung des Willens in erster Linie dadurch statt, dass sich auf persönliche menschliche Erfahrungen, Empfindungen und Vorstellungen des Forschers selbst gestützt wird. Bis heute fehlt eine befriedigende methodische Basis hierfür. *13 V. Ivannikov fasst den Willen allein als beschreibend und in großen Teilen eher als aus dem Alltagssprachgebrauch stammenden wissen­schaft­lichen Begriff auf. Er merkt an, dass es nicht möglich ist, das Wesen des Willens auszumachen, denn es handelt sich um einen von Wissenschaftlern in die Psychologie eingeführten Begriff zur Erläuterung von bestimm­ten Arten menschlichen Verhaltens. Deshalb ist er der Meinung, dass die Psychologie zu Erschei­nungen und Realitäten menschlichen Verhaltens, die zur Entstehung des Willensbegriffes geführt haben, zurückkehren müsste. Nach Meinung von V. Ivannikov haben viele Studenten und auch Wissenschaftler ver­­gessen, dass ein bestimmter Anteil von Begriffen nicht als Fachbegriffe, die auf psychische Realitäten verweisen, sondern als theoretische Konstruktionen in die Psychologie gelangt ist, mit deren Hilfe versucht worden ist, das Verhalten von Lebewesen zu erklären. *14 Damit handelt es sich nach V. Ivannikov beim Willens­begriff nicht um eine psychische Erscheinung, sondern um ein theoretisch-philosophisches Problem.

Ein anderer anerkannter russischer Psychologe, A. Leontjev, tritt zwar nicht insgesamt wie V. Ivannikov der Behandlung des Willens als psychische Erscheinung entgegen. Vielmehr bevorzugt er es, die seelischen Mechanismen menschlichen Tätigwerdens in anderer Weise zu erklären, ohne hierfür den Willensbegriff zu verwenden. *15 In ähnlicher Weise wie die angloamerikanischen Psychologen hält A. Leontjev Motive für die Grundlage menschlichen Handelns. Damit lässt sich sagen, dass in den Arbeiten von A. Leontjev eine indirekte Verneinung des Willens als selbständiger Begriff offenbar wird.

Will man nun anschließend auf die psychologischen Behandlungen, die den Willen für ein unabhängiges und reales psychisches Phänomen halten, dennoch zurückkommen, so ist Folgendes anzumerken: Dadurch, dass eine einhellige Definition des Willens fehlt, lässt sich die Bestimmung des Willensbegriffs in der Psychologie unweigerlich auf die Analyse der besonderen Konzeptionen reduzieren. Eine solche An­nähe­rungs­weise ist auch in vielen Monografien auf dem Gebiet der Psychologie, die den Willen abhandeln, zu Grunde gelegt worden. *16 Im Folgenden wird im Interesse der Kompaktheit zunächst eine Übersicht über die­jeni­gen wichtigsten Theorien gegeben, die von denjenigen Psychologen vertreten werden, die den Willen als selbständige psychische Erscheinung ansehen. Hierbei wird der Versuch unternommen, alle verbreiteteren Richtungen in der Psychologie abzudecken und die wesentlichsten Kennzeichen des Willens zusammen­zufassen.

1.2. Die Auffassung in der Psychologie, die den Willen als selbständige psychische Erscheinung auffasst* 17

Zum Gründer der Psychologie als eines selbständigen Wissenschaftszweiges wird allgemein der Deutsche W. Wundt (1832–1920) gehalten. W. Wundt war auch einer der ersten Psychologen, der das Wesen des Willens erforscht hat. Nach seiner Auffassung sind Emotionen Grundlage menschlichen Verhaltens, womit auch alle menschlichen Wahrnehmungen und Ideen verbunden sind. Emotionen leiten die gesamte menschliche Psyche, wobei sie auch das Verhalten des Menschen bestimmen, denn das Verhalten als Reaktion ist stets auf die Befriedigung von Emotionen gerichtet. Emotionen sind weder mit intellektuellen Prozessen noch mit der Vorstellung über das zu erreichende Ziel verbunden, sondern existieren unabhängig hiervon. *18 Nach der Auffassung von W. Wundt erschließt sich das Wesen des Willens aber komplexer in der Wahl bisweilen auch zwischen widerstrebenden Emotionen (Impulsen). Dies heißt also in Situationen, in denen das menschliche Handeln verzögert wird, denn der Mensch zweifelt. Eine solche Wahl löst gerade Willeals der letztlich Entschließende, und wenn er sich in seiner höchsten Form offenbart, – als Willkür. Die Antwort auf die Frage, wie die Wahl des Willens getroffen wird, verbirgt sich nach W. Wundt in der Stärke einer konkreten Emotion. Mit anderen Worten: wenn der Wille letztlich zusammenfassend einer Emotion nachgegeben hat, dann tat er dies darum, weil die entsprechende Emotion den höchsten energischen Einfluss ausgeübt hat. *19 Hiernach sieht W. Wundt den Willen als besonderen Prozess, der parallel zu den Emotionen ver­läuft.

In der heutigen Bedeutung hat W. Wundt seine Willenskonzeption zu Motiven, die menschliches Verhalten deter­minieren, aufgestellt. Nach seiner Theorie handelt es sich beim Willen um einen Wähler von Verhaltens­weisen. Dennoch bleibt dasjenige, auf welche Weise der Wille seine übliche Aufgabe erfüllt, auf Grundlage der Behandlung von W. Wundt ohne Erklärung. Dies deshalb, weil zusammenfassend die Intensität eines konkre­ten Motives nach der Auffassung von W. Wundt das Verhalten bestimmt. Bei der beschriebenen Theo­­rie gilt der Gesichtspunkt als eigenartig, dass nämlich anders als die Konzeptionen, die weiter unten behandelt werden, W. Wundt einen Zusammenhang von Willen und Bewusstsein vollkommen verneint. Da Entstehungsgründe für Motive nicht bekannt sind und deren Erklärung nach Meinung von W. Wundt für einen Psychologen nicht angemessen ist, handelt es sich bei Willen um eine Erscheinung, die sich aus Motiven ergibt und damit nicht um einen wissentlichen Prozess. Indem auf diese Weise die Selbständigkeit des Willens betont wird, kann man die Willenskonzeption von W. Wundt auch als voluntativ bezeichnen. Nimmt man den Annäherungsweg an das psychologische Wesen des Willens von V. Ivannikov als Grundlage, so kann die Theorie von W. Wundt unter die Forschungsrichtung der Motivation des Willens gefasst werden.

Deutlich ausführlicher hat sich der deutsche Psychologe N. Ach (1871–1946) in seinen Arbeiten bemüht, das Wesen des Willens zu erklären. N. Ach hat erstmalig auch begonnen den Willen experimentell zu erforschen, wobei er als Hauptfunktion des Willens die Überwindung von Schwierigkeiten gesehen hat. N. Ach hat eine der ersten Konzeptionen von Willensstruktur aufgezeigt, wobei er zwei primäre Willensakte unterschieden hat – Phänomenologie und Dynamik. *20 Was die phänomenologische Seite anbetrifft so unterscheidet N. Ach wiederum vier Merkmale:

1) den Aspekt, sich etwas vorzustellen (die Anerkennung der Anspannung);

2) den Aspekt der Mittel (die Vorstellung vom Ziel und dessen Beziehung zu den Mitteln);

3) den aktuellen Aspekt (die innere Beschäftigung) sowie

4) den Aspekt des Zustands (das innere Durchleben von Schwierigkeiten).

Die dynamische Seite des Willensaktes besteht aus Willensrealisierung bzw. Verhalten. Nach der Auffassung von N. Ach verbirgt sich das Wesen des Willensaktes darin, wie sich ein Mensch im Bewusstsein in Beziehung zu einer Tätigkeit bringt: „Ich schaffe es!“ *21 . Hierbei ist es interessant anzumerken, dass im Unterschied zu einigen späteren psychologischen Arbeiten N. Ach das Entschließen nicht als Funktion des Willens, sondern des Verstands ansieht. *22 Im Verhältnis von Willen und Motiven vertritt N. Ach den Standpunkt, dass obwohl der Wille in enger Weise mit Motiven verbunden ist, er sich mit diesen dennoch nicht deckt: nach seiner Mei­nung bestimmt ein Motiv das menschliche Verhalten allgemein, dagegen begrenzt dies der Wille in konkreter Weise.

Kommt man von der deutschen zur russischen Psychologie, dann hat S. Rubinstein (1889–1960) die Willens­struktur behandelt. Indem alle psychischen Erscheinungen als Prozesse behandelt werden *23 , so sieht S. Rubinstein auch den Willen als solchen. Hierbei unterscheidet er einfachere und schwierigere Formen von vom Willen gesteuerter Tätigkeit. Im Fall eines einfacheren Willensakts geht der Beweggrund einer mehr oder weniger bewusst vorbestimmten Tätigkeit (Impuls) nahezu unmittelbar in eine Tätigkeit über, ohne dass dies einen komplizierteren und längerfristigeren bewussten Prozess erfordern würde. Das Wesen schwierigerer Willensakte (in deren spezifischeren Ausprägungen) aber ist ein komplizierter bewusster Prozess zwischen Impuls und Tätigkeit. In einem solchen Fall setzt eine Tätigkeit voraus, dass deren Folgen eingeschätzt werden, sich der Motive bewusst gemacht wird, eine Entscheidung getroffen wird, ein Um­setzungsplan entstehen muss sowie ein Handlungsplan ausgearbeitet wird. Hieraus folgernd unterscheidet S. Rubinstein bei den schwierigeren Willensakten vier grundlegende Stadien bzw. Phasen:

1) die Entstehung eines Impulses und eine anfängliche Bestimmung von Zielen;

2) das Abwägen und der Wettstreit der Motive;

3) der Entschluss sowie

4) die Durchführung. *24

S. Rubinstein merkt an, dass jede echte und willentliche Tätigkeit ihrerseits eine Wahl darstellt, die eine bewusste Wahl und einen bewussten Entschluss beinhaltet *25 . S. Rubinstein betont hierbei, dass es sich beim Willen auf einem höheren Niveau nicht schlicht um eine Ansammlung von Wünschen handelt, sondern deren gewisse Organisation. Hierbei wird es dem Menschen ermöglicht, sein Verhalten auf Grundlage all­gemeiner Prinzipien, Überzeugungen und Ideen zu regeln. Hierfür wird eine Selbstkontrolle des Willens, also die Fähigkeit, sein Verhalten zu steuern, verlangt. *26

Den Theorien von N. Ach und S. Rubinstein ist gemeinsam, dass die Betrachtung des Willens ein Prozess mit mehreren Etappen ist, der eng mit intellektuellen Aspekten des Bewusstseins verbunden ist. Im Unterschied zu W. Wundt stehen sie auf dem Standpunkt, dass der Wille immer eine Vorstellung von den Zielen und Folgen voraussetzt, weshalb es nicht möglich ist, den Willen als von Denken und Erinnerung getrennt
zu behandeln. Sowohl N. Ach wie auch S. Rubinstein sehen die einzige Funktion des Willens darin,
dass dieser eine Wahl trifft. Dennoch gelingt es ihnen nicht, den psychischen Mechanismus dieser Wahl zu erklären.Letzteres aber hat einer der wohl bekanntesten russischen Psychologe L. Vygotski in seinen Arbeiten erforscht.

Für den Begründer der historischen Schule der Psychologie wird L. Vygotski (1896–1934) gehalten. Seine Theorie geht von der Vorstellung aus, dass ein durch Kultur und Geschichte entstandenes Zeichensystem als Grundlage für höhere psychologische Prozesse des Menschen dient. *27 Nach der Betrachtung von L. Vygotski werden die höheren psychischen Funktionen bei einem Menschen deshalb herausgebildet und entwickelt, weil der soziale Kontext die psychische Tätigkeit eines Menschen vermittelt. *28 Nach der Theorie von L. Vygotski findet der gewöhnliche soziale Austausch mit Hilfe von Zeichen – Worten – statt. Mit deren Gebrauch als spezifischem psychischen Regulator sind alle höheren psychischen Funktionen des Menschen wie Wahrnehmung, Erinnerung und Willen aufgebaut. *29 So sind auch nach L. Vygotski Wesen und Entstehung des Willens mit dem Zeichensystem bzw. Gebrauch von Wörtern bei den höheren psychischen Prozessen des Menschen untrennbar miteinander verbunden.

Der Wille hat nach L. Vygotski drei grundlegende Kennzeichen:

1) die Überwindung von Hindernissen;

2) die Unabhängigkeit von tatsächlichen bzw. äußeren Reizen (Stimuli) sowie

3) die Beherrschung neuro-psychischer Prozesse durch den Menschen selbst und deren Unterwerfung unter die persönlichen Ziele (Verbindung mit dem Zentrum der Persönlichkeit, dem Ich). *30

L. Vygotski betont, dass alle drei aufgezählten Merkmale von ihrem Wesen her untrennbar miteinander ver­bunden sind und zusammengehören. *31 Dadurch, dass der russische Wissenschaftler im Unterschied zu den vorgehend behandelten Psychologen auch die Grundlagen für die Willensentstehung erläutert, wird die Theo­rie von L. Vygotski interessant. Während er zusammen mit A. Luria (1902–1977) den Einfluss von Zei­chen und Symbolen auf Kinder erforscht hat, ist L. Vygotski zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die psychi­sche Entwicklung eines Menschen mit dem Erwerb der Sprache im Vergleich zu anderen Lebeweisen qualitativ eine neue Ebene erreicht. *32 Nach Meinung der russischen Wissenschaftler ermöglicht es die Sprache als Zeichensystem, dem Menschen Dinge getrennt von deren gegenständlichen Kontext zu behandeln, was unter dem Gesichtspunkt von Denken und Willensbildung außerordentlich wesentlich ist. *33 Die einzig dem Menschen gegebene verbale Rede ermöglicht es, in der Außenwelt vorkommende Dinge durch Zeichen (Worte) zu bestimmen. Dies wiederum ermöglicht es dem Menschen bei der Problembewältigung auch direk­ten Kontakt zu einer Sache zu haben ohne diese zu besitzen (z. B. ermöglicht uns der Begriff „Stein“, uns mit der gedanklichen Bewältigung eines mit irgendeinem Stein verbundenen Problems zu beschäftigen; dies sogar dann, wenn wir keinen konkreten Stein dauerhaft vor Augen haben). Damit ermöglicht die Existenz von Rede nach L. Vygotski dem Menschen, seine zukünftige Tätigkeit gedanklich vorherzuplanen, indem der Wille als Gestaltungsfunktion in die Psyche eingeht.

Nach L. Vygotski ist das Wesen willentlichen Verhaltens auf zweierlei Art unterteilbar: zunächst in das Vor­handensein von Mechanismen zur Durchführung einer Absicht, die von momentanen äußeren Reizen (Stimuli) unabhängig ist. Zweitens gibt es den Umstand, dass ein solcher Mechanismus seinerseits Antrieb für einen entsprechenden Verhaltensakt ist. Beide fehlen vollständig bei Verhalten, das von einem Impuls natürlicher Bedürfnisse angetrieben wird und in welchem Fall die Motorik untrennbar mit der unmittelbaren Wahrnehmung verbunden ist. Danach ist willentliches Verhalten nach der Betrachtung von L. Vygotski in die Zukunft gerichtetes Planen einer Tätigkeit, wobei es sich um Verhaltenswahl durch Vermittlung von Worten handelt. *34

L. Vygotski stimmt nicht mit der traditionellen Willensdefinition überein, nach der ein solches Verhaltens als willentlich behandelt wird, das nicht primär oder sekundär automatisch ist (instinktiv oder gewohnheits­mäßig). Dies deshalb, weil in der Psychologie Bestätigung dafür gefunden worden ist, dass zusätzlich zu den bezeichneten zwei Verhaltensarten noch eine dritte vorkommt, die weder automatisch noch willentlich ist. Darum bietet L. Vygotski eine vollkommen neue Definition für willentliches Verhalten an, nach der es dann sich um willentliches Verhalten handelt, wenn dieses Verhalten mit Hilfe von Stimuli aus Zeichen gesteuert wurde. *35

Am Wesen des Willens haben sich auch estnische Psychologen aufgehalten, die den Willen als Teil mensch­licher Selbstregulierung sehen. Zum Beispiel kann nach T. Bachmann und R. Maruste menschliche Aktivität von der Besonderheit der Selbstregulation von Tätigkeit ausgehend als impulsiv oder willentlich eingeteilt werden. Im Fall impulsiven Verhaltens folgt der Mensch primär einem Antrieb, Forderungen eines Motivs oder einer Situation. Dies tut er ohne hierbei die Bedeutung des Impulses, die Berechtigung sowie die Kon­­sequenzen, die sich aus der Tätigkeit ergeben, näher zu analysieren. Hiergegen werden sich bei der willent­lichem Variante bei überwiegend bewusst gemachtem Verhalten die Ziele des Handelns und die Bedingungen und Wege, die zum Erreichen der Ziele erforderlich sind, mehr oder weniger klar vorgestellt. Obwohl willentliche und impulsive Tätigkeit miteinander eng verflochten sind, ist für das menschliche Verhalten dennoch ein willentliches Verhalten typisch. Der Wille bringt die Motive in eine hierarchische Ordnung (wählt zwischen diesen aus) und unterwirft sie einem Ziel, was hiermit zur Grundlage für die menschliche Selbstkontrolle wird. T. Bachmann und R. Maruste bestimmen den Willen als bewusste Selbstregulation, auf deren Grundlage psychische Aktivität gerichtet ist. *36

Schließlich hält sich der Autor des vorliegenden Beitrags noch bei der emotionalen Behandlung des Willens auf, die von dem Verständnis ausgeht, dass das gesamte bewusste menschliche Verhalten auch willentlich ist. Aus diesem Grund wird der Wille als Ergebnis der Vorstellung eines Menschen aufgefasst, die bei einem sich Verhaltenden das Gefühl hervorruft, dass Handeln eher von dessen eigenen widersprüchlichen Ent­schlüssen als von äußeren Ursachen ausgeht. Als zeitgenössisches Beispiel für die emotionale Untersuchungs­richtung kann die Willenstheorie der amerikanischen Psychologen D. M. Wegner und T. Wheatley gebracht werden. Hiernach kann von willentlicher Erfahrung dann die Rede sein, wenn der Mensch seinen Gedanken als Grund (cause) eigenen Verhaltens auslegt. Hieraus folgernd bringen D. M. Wegner und T. Wheatley drei Quellen für bewussten Willen an:

1) Priorität (priority),

2) Schlüssigkeit (consistency) und

3) Exklusivität (exclusivity). *37

Priorität als Willensquelle bedeutet, dass von Willen dann gesprochen werden kann, wenn ein menschlicher Gedanke dem Handeln zeitlich unmittelbar vorausgeht. Ein Gedanke, der einer Tätigkeit zeitlich zuviel vorausgeht, ebenso ein Gedanke, der einer Tätigkeit folgt, verursachen bei einem Menschen keine Willens­erfahrung. Nach Meinung der amerikanischen Wissenschaftler ist zur Erfahrung von willentlichem Verhalten erforderlich, dass ein Gedanke einem Verhaltensakt einige Sekunden vorausgeht.

Bei Schlüssigkeit halten sich D. M. Wegner und T. Wheatley vor Augen, dass ein Gedanke mit Tätigkeit in Übereinstimmung sein muss: Eine Willenserfahrung realisiert sich, wenn sich ein Mensch so verhält, wie er dies vorher gedanklich geplant hat. Hiergegen wird eine Willenserfahrung nicht gemacht, wenn sich ein Mensch anders verhält, als er dies vorher gedanklich geplant hat (z. B. könnte man annehmen, dass sich eine Billardkugel, die durch den Stoß einer anderen bewegt worden ist, durch den Antrieb in eine Richtung bewegt, die im Widerspruch zu den Gesetzen der Physik steht.).

Exklusivität als Willensquelle bedeutet, dass ein Gedanke einziger scheinbarer Grund für eine Handlung sein muss. Eine Willenserfahrung entsteht nicht, wenn als Gründe für eine Tätigkeit außer Gedanken weitere scheinbare Faktoren auftreten. *38

2. Zusammenfassung der Willenstheorien in der Psychologie und Folgerungen hieraus für das Strafrecht

Auf Grundlage des Vorgenannten können mehrere wesentliche Schlussfolgerungen gezogen werden. Dies zunächst hinsichtlich der psychologischen Bestimmung des Willens und auf dieser Grundlage auch für die Strafrechtswissenschaft. Zunächst ist einzugestehen, dass es in der Psychologie nicht gelungen ist, einen ein­deutigen und allgemein akzeptablen Begriff für den Willen herauszuarbeiten. Umso mehr: In der Psychologie fehlt es an einer gemeinsamen Auffassung hinsichtlich der Frage, ob der Wille als selbständige psychische Erscheinung überhaupt existiert oder ob es sich eher um eine philosophische Konstruktion handelt, die im Verlauf des Herauswachsens der Psychologie aus dem Wissenschaftsgebiet der Philosophie hierhin gelangt ist. Sich zugunsten des letzten Standpunkts zu äußern, verlangt auch der folgende Umstand: Diejenigen Autoren, die den Willen als selbständige psychische Erscheinung betrachten, sind im Allgemeinen unfähig, den psychischen Entstehungsmechanismus und die Wirkungsweise des Willens zu erschließen. Als einzige Ausnahme lässt sich hier die Willenstheorie von L. Vygotski hervorheben, die die Entstehung des Willens und dessen Wesen über das Zeichensystem erklärt.

Bemüht man sich dennoch, die vorgehend beschriebenen psychologischen Behandlungen des Willens auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen, so könnte dieser eine Auswahl an Verhaltensmöglichkeiten sein. Letzteres, wenn man die zuletzt betrachtete emotionale Behandlung des Willens durch amerikanische Psycho­logen außer Betracht lässt. Die Autoren der betrachteten Werke stimmen auch dahingehend überein, das es sich bei Willen um eine bewusste psychische Aktivität handelt, deren Inhalt die Analyse einer Situation und das Treffen von Entscheidungen ist bzw. das Eingehen eines Menschen auf die Frage, ob sich in der einen oder aber anderen Weise verhalten werden soll. Ein willensgesteuertes Verhalten verlangt vom Mens­chen, dass dieser sein Verhalten plant.Als solches versteht neben der Psychologie auch die heutige Psychiatrie das Wesen des Willens. So bestimmt zum Beispiel der estnische Psychiater J. Saarma den Willen als Analyse eines bewussten Zustands und als Entschlussfassung.*39  Nach J. Saarma handelt es sich bei Willen um psychi­sche Aktivität, die sich in zielstrebiger und zielgerichteter Tätigkeit des Menschen offenbart. *40

Gleichsam ist es nicht schwierig zu bemerken, dass diejenige Auffassung vorherrschend ist, nach der sich der Wille im Verlauf eines Entscheidungsprozesses bildet, an dem auch das Wissen aktiv teilnimmt. Als willens­gesteuert wird solches Verhalten angesehen, das vom Menschen stets eine gedankliche Planung seiner Tätigkeit verlangt. Hieraus wird direkt ersichtlich, wie künstlich die vom Standpunkt der Psychologie in der Strafrecht übernommene bipolare Unterteilung menschlichen psychischen Verhaltens in intellektuell und willensgesteuert ist: Der Mensch richtet sein Verhalten anhand der Vermittlung des Bewusstseins aus und hieran nehmen alle bekannten psychischen Erscheinungen wie Wahrnehmung, Erinnerung, Denken usw. teil.

Für eine Behandlung des Willens als Emotion spricht aber der Umstand, dass diejenigen Betrachtungen unter dem Gesichtspunkt der Motivation wie auch diejenigen, die sich auf die Selbstregulierung stützen, den Willen als psychischen Prozess sehen. Hierin spielt das Wissen eines Subjekts, in der Zukunft angestrebte Ziele zu erreichen, die Hauptrolle. Dieses setzt den Willen mit einer anderen bekannten psychischen Erschei­nung, nämlich der Vorstellung, nahezu gleich. Aus diesem Aspekt heraus bleibt für den Willen allein die Funktion einer Initiative zur Aktivität, was bedeutet, dass sich in der Wirklichkeit der Wille in einer Hand­lung eines Menschen offenbart. Auf die Frage, ob ein menschliches Verhalten von einem Willen getragen wird oder nicht, ist es erst nach einem entsprechenden Verhaltensakt möglich zu antworten, denn bis zu diesem Zeitpunkt handelt es sich allein um menschliche Vorstellung von möglichen Verhaltensweisen. Eine solche Ansicht hat tatsächlich auch schon im Strafrecht Anerkennung gefunden, sie ist nämlich Inhalt der finalen Tatlehre *41 . Die Herangehensweise der amerikanischen Psychologen an den Willen hat den psycho­logischen Aspekt aber hiermit begründet, wobei die Bedeutung der emotionalen Komponente bei der Bildung willensgesteuerten Verhaltens betont wird.

Verallgemeinernd lässt sich dennoch sagen, dass es eine klar verfolgbare Tendenz in der modernen kognitiven Psychologie gibt, von der Betrachtung des Willens als psychischer Erscheinung Abstand zu nehmen. Dies bedeutet, dass immer mehr begonnen wird, die in der Willensrubrik betrachteten Erkenntnisprozesse im Rahmen anderer allgemein anerkannter psychischer Prozesse wie Erinnerung, Wahrnehmung, Denken usw. zu behandeln. Es gibt Grund zu der Annahme, dass diejenige Herangehensweise an den Willen in der Psychologie zunehmend Gültigkeit erlangt, die den Willen als aus der Philosophie in die Psychologie über­nommene Kategorie ansieht, wofür die moderne Psychologie eine tatsächliche psychische Entsprechung nicht sieht. Der Autor des vorliegenden Beitrags ist der Meinung, dass unter Berufung auf die Forschungen heutiger Psychologen behauptet werden kann, dass Wille als selbständiger psychischer Prozess nicht existiert: der Wille realisiert sich immer in der Handlung eines Menschen und bis zu einem konkreten Verhaltensakt handelt es sich nur um eine seelische Vorstellung des Menschen von möglichen Verhaltensvarianten, die durch Vermittlung des Gedächtnisses für die Zukunft entstehen. Eine solche Auffassung unterstützt auch die Mehrzahl der oben behandelten Betrachtungen unter dem Gesichtspunkt der Motivation und der selbst­regulierenden Psychologie, deren gemeinsamer Zug die Erschließung des Willens über das Festlegen und Planen von Zielen sowie über die Planung von Tätigkeit ist.

Schließlich sollen die Entdeckungen der Psychologie in der letzten Zeit, die von Fachleuten bei Forschungen auf dem Gebiet der bewussten und unbewussten psychischen Prozesse gemacht worden sind, nicht unerwähnt bleiben. Die amerikanischen Psychologen J. A. Bargh und T. L. Chartrand bestimmen einen ins Bewusstsein gerufenen seelischen Prozess (conscious mental process) als pychischen Akt, dessen Existenz uns bewusst (aware) ist. Dieser ist in unsere Vorhaben eingeschlossen, verlangt zur Verwirklichung Kraftanstrengung und ist kontrollierbar. Als Beispiel für zwei Typen von Tätigkeiten, die nicht ins Bewusstsein gerufen wurden bzw. die im Unterbewusstsein stattgefunden haben, bringen sie die Umsetzung der sogenannten erlernten Verhaltensweisen und die Speicherung der außerhalb der Wahrnehmung bleibenden Information im Gedächtnis an. *42 Tatsächlich aber hat in der Psychologie schon vor einiger Zeit die Tatsache Bestätigung gefunden, dass nicht nur die Umsetzung erlernten Verhaltens und auch die Speicherung der außerhalb der Wahrnehmung bleibenden Information im Gedächtnis, sondern auch die Mehrzahl der alltäglichen Verhaltens­akte eines Menschen unterbewussten psychischen Prozessen unterworfen sind. *43 Inhaltlich bedeutet dies, dass Menschen in der Regel unterbewusst handeln, ohne dass sie sich also die tatsächlichen Grundlagen ihres Verhaltens klar machen. Versuche auf dem Gebiet der Entscheidungsprozesse der menschlichen Psyche haben empirisch bestätigt, dass die Verhaltensregulierung, d. h. die Entscheidung zwischen mehreren zukünf­tigen Verhaltensweisen, als ein Prozess stattfindet, bei dem die unterbewusste Komponente weit überwiegt. Es hat der Umstand Bestätigung gefunden, dass es dem Menschen noch nicht gelingt, sich die Wahl zwischen mehreren möglichen Verhaltensweisen bewusst zu machen, wenn im Unterbewusstsein schon eine Entscheidung zugunsten einer konkreten Verhaltensweise getroffen worden ist. Durch Versuche ist der Beweis erbracht worden, dass eine Entscheidung im Unterbewusstsein zugunsten einer konkreten Verhaltensweise zwar lediglich 550 Millisekunden, bevor eine Frage in das menschliche Bewusstsein gelangt ist, gefällt wird (dies wird anhand der Änderung des negativen elektrischen Potenzials im menschlichen Gehirn gemessen) *44 , dennoch hat eine solche empirische Erkenntnis das Verständnis, dass der Mensch vornehmlich in bewusster Form handelt, unbestreitbar in heftiger Weise erschüttert.

Welche könnten letztendlich die Schlussfolgerungen sein, die sich aus den psychologischen Behandlungen des Willens für das Strafrecht ergeben? Hier soll nur eine wesentliche Schlussfolgerung gezogen werden: In der Rechtswissenschaft als Ganzes, insbesondere aber im Strafrecht, dominiert nämlich das Verständnis vom vernünftigen Menschen. Der deutsche Rechtswissenschaftler W. Platzgummer hat einmal behauptet, dass die Juristen zu sehr geneigt sind, von der rationalen und intellektuellen Psychologie auszugehen. Außerdem haben diese auch die Gewohnheit, in Kategorien der „Bewusstseinspsychologie“ zu denken. Nach dieser Auffassung wird zum Beispiel im Strafrecht allein eine bewusste und gewollte strafbare Handlung als Delikt angesehen, wobei vorausgesetzt wird, dass jedes Verhalten final gesteuert wird und dessen Motiv eine Vorstellung von Zweckmäßigkeit ist. *45 Die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Psychologie in den letzten Jahrzehnten aber gehen dahin, etwas völlig Gegensätzliches zu bestätigen. Hiernach könnte und sollte gerade auch die Rechtswissenschaft so viel wie möglich die Erkenntnisse der heutigen Psychologie berücksichtigen und auf zu sehr lebensfremde und strenge Anforderungen verzichten. Im Strafrecht könnte dies beispielsweise bedeuten, dass auf den Vorsatzbegriff mit dessen bisherigen Vorsatzinhalt verzichtet wird und begonnen wird, diesen durch einen neuen Vorsatzbegriff zu ersetzen, der dem heutigen Verständnis von der menschlichen Psyche gerecht wird.

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