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JURIDICA INTERNATIONAL. LAW REVIEW. UNIVERSITY OF TARTU (1632)

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Penal Law Reform and New Penal Law: Estonia in Europe

VIII/2003
ISBN 9985-870-17-4

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Massenmedien und die Strafrestaussetzung zur Bewährung: Empirische Untersuchung der massenmedialen Darstellung von der bedingt-vorfristigen Entlassung in Estland

1. Vorwort

Die Diskussion um die „Innere Sicherheit“ ist in Estland in den letzten Jahren zu einem zentralen Thema der Medien und in der Innenpolitik geworden. Steigende Kriminalität, grausame Straftaten, die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung *1 und Mangel an Gefängnisplätzen sind Tagesthemen. Dies ist einerseits eine Chance, für die zunehmenden Probleme der Strafvollstreckung mehr Verständnis zu finden und auch die nöti­gen Mittel zu erhalten, um wirkungsvoll reagieren zu können. Anderseits gerät das Strafrecht dadurch auch vermehrt in Spannungsfelder der Parteipolitik und der öffentlichen Meinung. Es zeigt sich dabei mit aller Deutlichkeit, daß die Erwartungen an die Strafen uneinheitlich sind und der gesetzliche Auftrag an die Straf­vollstreckung höchst unterschiedlich interpretiert wird.

Heute, wenn das estnische Bewährungshilfesystem den fünften Geburtstag feiert, ist die angemessene Zeit auf Geburtswehen dieses Systems zurückzublicken, weil nur selten läßt sich die öffentliche Meinung bezüglich der Strafvollstreckung so überschaubar und konzentriert analysieren, wie im Fall der Einsetzung des Be­währungs­hilfesystems. *2 Innerhalb kürzester Zeit mußte der Öffentlichkeit die Umwandlung von der notwen­digen Sozialarbeit zur Beihilfe zur Begehung der Straftaten vermittelt werden.

In dieser Arbeit wird anhand der 111 von 01.01.1995 bis 31.05.2000 in den beiden größeren estnischen Tages­zeitungen – Estnische Tageszeitung (im folgenden EPL) (56 Aufsätze) und Postmann (im folgenden PM) (55 Aufsätze) – erschienenen Aufsätze, welche die vorfristige Entlassung der Gefangenen und die Reform des Sanktionensystems behandelten, zu zeigen sein, welche Rolle die Berichterstattung über die Straf­restaussetzung im Rahmen der allgemeinen massenmedialen Informationsverarbeitung zum Thema Kriminalität einnimmt und welcher Mechanismen sich Massenmedien bedienen, um die Aufgabe von Gestaltung der öffentlichen Meinung wahrzunehmen. Anderseits wird zu versuchen sein, die Schwierigkeiten herauszubringen, die mit der Umorientierung der öffentlichen Meinung dem liberalen und spezialpräventiven Strafrecht verbunden sind.

2. Medienkriminalitätsdarstellung und ihre Wirkungen

Das Wissen bestimmt die Auseinandersetzung der Menschen mit ihrer Umwelt und ihr soziales Handeln, es entsteht in den verschiedenen Handlungsfeldern, in denen Individuen ihre Erfahrungen machen. Dabei lassen sich, zumindest theoretisch, zwei Ebenen des Wissenserwerbs voneinander unterscheiden. Bewußtseins­bildung vollzieht sich zum einen in den täglichen Erfahrungen der Menschen innerhalb ihrer sozialen Schichten und Gruppen. *3 Die unmittelbaren konkreten Erfahrungen der Lebens- und Arbeitsbedingungen, so­wie der Austausch mit anderen, beeinflussen das Wissen über Kriminalität und Kriminalitätskontrolle. Gesamtgesellschaftliches Wissen wird demgegenüber durch Normvermittlungs- und Kontrollinstanzen – wie z. B. Schulen, Gewerkschaften, Polizei – interpretiert. Massenmedien können in diesem Rahmen als die Instanz angesehen werden, die Normen der Gesellschaft umfassend ohne Beschränkung auf bestimmte Schich­ten und Gruppen vermittelt. Massenmedien wirken damit als Sozialisationsinstanzen, die innerhalb der Gesellschaft Kriminalität definieren. *4

Die Massenmedien schildern abweichende Verhaltensweisen, um den Konsumenten zu vermitteln, welches Verhalten erwünscht ist. Sie stellen somit eine Instanz gesellschaftlicher Konsensbildung und -sicherung dar. Anderseits werden durch diese Darstellung unerwünschter Verhaltensweisen die normativen Grenzen der Gesellschaft festgelegt. Neben der Verdeutlichung, daß Abweichung sanktioniert werde – sich Straftaten folglich nicht lohnen – liegt der Sinn der Darstellung auch darin, den Medienkonsumenten in seinem gesell­schaftlichen Verhalten zu bestärken. Die beiden oben erwähnten Funktionen kann man dadurch zusammen­fassen, daß man den Massenmedien die Funktion zuweist, mittels der Berichterstattung über Abweichung der Wiederherstellung von Normalität und der Bestätigung des status quo zu dienen. *5

Berichterstattung über Kriminalität ist aber nicht objektiv.*6  Selbst wenn die Berichterstattung im jeweiligen Einzelfall alle Fakten objektiv wiedergeben würde, so entspräche doch die Darstellung der gesamtgesell­schaft­lichen Kriminalität nicht der Realität. Die Medien sind gezwungen, aus der enormen Vielzahl von Informationen auszuwählen, was der Leser erfährt und was ihm verschwiegen wird. Mangelnde Objektivität resultiert damit insbesondere aus der Selektivität der Informationswiedergabe. *7

Im Mittelpunkt „öffentlicher Kriminalität“ stehen ausgewählte Einzelfälle. Die Selektion erfolgt unter dem Gesichtspunkt einer Eskalationsneugier, die ständig nach neuen Gefahren und neuen Qualitäten der Bedrohung sucht, während deeskalierende Erscheinungen unbeachtet bleiben. *8 Über allem steht der Zug zum Sensatio­nellen. Dementsprechend konzentrieren sich die Medien auf die Gewaltkriminalität. Der soziale Zusammen­hang wird selten thematisiert. Die komplexe Realität wird vielmehr auf den einfachen Nenner „Gut“ oder „Böse“ gebracht. Der Straftäter erscheint als der grundlegend Andere, der Außenseiter, Gegner, gar als der Feind des normalen Bürgers. *9

Durch einseitige, verzerrende Darstellungen entsteht in der Öffentlichkeit ein falsches, dramatisiertes, realitätsfernes und klischeehaftes Bild von der Kriminalität und deren Bekämpfung. Häufige Berichterstattung über spezifische Delikte vermittelt den Eindruck stark zunehmender Kriminalitätsraten, führt zu großer Fehleinschätzung und erzeugt überzogene Angstgefühle vor Gewaltkriminalität. Doch auch sachliche Darstellungen mit Tatsachen ohne Hintergrund und Verbrechensstatistiken ohne Angabe der Basiszahlen und Aufschlüsselung der Zunahme nach Delikten suggerieren ein bedrohliches Bild des Verbrechens. *10

Die These, daß die Mediendarstellung von Kriminalität und Kriminaljustiz Konsequenzen in der sozialen und persönlichen Realität haben kann, könnte durch verschiedene Medien-Wirkungstheorien (z. B. „Katharsis­theorie“, „Stimulationstheorie“, „Habitualisierungstheorie“, „Anomietheorie“) begründet werden. *11 Die um­fangreichen internationalen Massenmedienforschungen zeigen allerdings, daß kausale Wirkungen nicht nachzuweisen sind. Vielmehr spielen die Prädispositionen des Rezipienten und dessen Selektionsmechanismen eine entscheidende Rolle, so daß der Art und dem Umfang der Berichterstattung z. B. auch über Kriminalität (wenn überhaupt) nur sekundäre Bedeutung zukommt.*12  Zudem kann davon ausgegangen werden, daß Ge­walt- bzw. Kriminalitätsberichte weder in der Lage sind, zur Etablierung ganz neuer Einstellungsmuster zu führen, als vielmehr bestehende Einstellungsmuster zu aktualisieren oder zu reproduzieren. Im Hinblick auf die ideologische Funktion von Gewaltberichten kann von der sog. agenda-setting-Funktion der Medien gesprochen werden. Demnach gelingt es, ein Thema auf die Tagesordnung des öffentlichen Redens zu setzen, es wird erreicht, daß es behandelt wird, ohne aber den Lesern aufzuzwingen, was darüber geredet wird. *13 Die massenmediale Kriminalberichterstattung und die öffentliche Meinung sind folglich keine Synonyme.

Unter öffentlicher Meinung wird einmal sozialpsychologisch (qualitativ) die Gruppenmeinung verstanden, zum zweiten aber auch eher quantitativ die durchschnittliche, über besondere Instrumente repräsentativ erfaßte Meinung aller Bürger (veröffentlichte Meinung). Die so definierte öffentliche Meinung bildet die „politische Basiskommunikation“, die deshalb von Bedeutung ist, weil die demokratische Herrschaft durch Wahlen berufen wird und auf einen Konsens der Bevölkerung angewiesen ist. Die öffentliche Meinung legiti­miert die legale Herrschaft. Deshalb ist die jeweilige Herrschaft bestrebt, sich Konsens als „Einver­ständ­nis und Zustimmung zu bestimmten Inhalten“ zu sichern. *14

Trotz der Unklarheit, ob die Berichterstattung über Kriminalität in den Massenmedien „Wirkungen“ beim Rezipienten hervorruft *15 , üben sie in einer Demokratie immerhin einen gegenseitigen Einfluß aus; sie integrieren ständig, weil Politiker ihre Entscheidungen gern nach der veröffentlichten Meinung richten.

Die Massenmedien spiegeln darum in einer Demokratie nicht nur den sozialen Prozeß wider, über den sie berichten. Sie greifen vielmehr selbst in den Sozialprozeß ein, indem sie Reaktionen auf ihre Nachrichten erzeugen und darüber berichten. *16 Ihre Wirkung beruht dabei auf der sozialpsychologischen Tatsache, daß „die richtige“ Meinung die Meinung der Mehrheit ist und die vereinzelten Individuen ihr Urteil an der zunächst nur vermeintlichen, später aber tatsächlichen Mehrheitsmeinung orientieren. *17

Daß Massenmedien nur üblicherweise eine konservative, den status quo erhaltende Rolle spielen, heißt, daß sie zeitweilig auch leider ganz anders wirken. Sie können zu bestimmten Anlässen regelrecht Feldzüge ent­fachen, deren Ziel es ist, feindliche Einstellungen gegen bestimmte Gruppen zu mobilisieren, um dadurch Unterstützung für bestimmte Absichten zu gewinnen. Diese Prozesse wurden unter verschiedenen Bezeichnun­gen analysiert, z. B. „moral enterprise“, „moral-panics“ und schließlich unter der bekannten Bezeichnung „law and order campaigns“. Dieses letzte Konzept hat die größte gesellschaftliche Tragweite, weil hier nicht selten in der Rolle der „moralischen Unternehmer“ der Staat selbst, d. h. seine Regierung die Opposition, auftritt mit dem Ziel, Legitimationskrisen entweder zu überwinden oder hervorzurufen.*18

3. Die veröffentlichte Meinung über die Sanktionensystemsreform

3.1. Die Einsetzung der Kriminalpflege in Estland

Obwohl gleich nach der Erklärung der Unabhängigkeit im Jahre 1991 der Demokratisierungsprozeß der Justizvollzugsanstalten anfing (z. B. es wurde erlaubt, die Gefangenen zu besuchen und ihnen Pakete zu senden; Gefangene konnten ihre Privatkleidung tragen und ein Radio in der Zelle haben; die Gefängnisse wurden den Pfarrern, wohltätigen Organisationen und auch Journalisten geöffnet), war nur mit den Gesetzes­ände­rungen nicht möglich, das bisherige sowjetische Strafvollzugssystem zu verändern. Wegen der schlechten baulichen Gestaltung (große Zellen) und mangelnder Sozialarbeit entwickelte sich in den Gefängnissen eine sehr starke Subkultur. Die Kriminalität in den Justizvollzugsanstalten war sehr hoch und die Resoziali­sierung der Verurteilten war fast unmöglich.

Obwohl die bedingte Verurteilung und die bedingt-vorfristige Entlassung schon im sowjetischen Recht bekannt waren und auch nach der Erklärung der Unabhängigkeit erhalten blieben, hatten sie leider ihren positiven Charakter verloren. Nur 26 Polizeibeamte überwachten die ungefähr 4800 Verurteilten. Deswegen war die Kontrolle über ihr Verhalten in Freiheit fast unmöglich. Auch fehlten die Möglichkeiten, den Verurteilten die nötige Sozialhilfe zu gewähren und die Gerichte bekamen keine Berichte, anhand deren sie über das Verhalten des Verurteilten in der Bewährungszeit entscheiden konnten. Die Gerichte erteilten den Verurteilten fast keine Weisungen und Auflagen, weil die Kontrolle über deren Erfüllung nicht durchgeführt werden konnte. *19 Deswegen stellte die Straf(rest)aussetzung zur Bewährung in Wirklichkeit fast den Straferlaß ohne Bedingungen dar.

Steigende Kriminalität, große Rückfallquote, steigende Anzahl von Gefangenen und mangelnde Finan­zierungs­möglichkeiten der Strafvollzugsanstalten zeigten deutlich auf die Notwendigkeit, das gesamte Starf­vollstreckungssystem inhaltlich neu zu gestalten – es wurden neue, sog. ambulante Sanktionen gebraucht, die es ermöglichen, den Verurteilten auch ohne Freiheitsstrafe zu beeinflussen. *20 Die Basis dafür war förmlich mit den Institutionen der bisherigen bedingten Verurteilung und bedingt-vorfristigen Entlassung vorhanden.

Am 02.02.1998 schlossen das estnsche Justizministerium und die Friedrich-Ebert-Stiftung aus Deutschland den Zusammenarbeitsvertrag, anhand dessen die zukünftige Sonderfachfortbildung der Kriminalpflege- und Vollzugsbeamten sowohl in Estland als auch in Deutschland organisiert wurde. *21

Im Februar 1998 bewarben sich 588 Kandidaten um die 121 Stellen der Kriminalpflege. Die Mehrheit (50%) von den Kandidaten hatten Hochschulbildung und viele von ihnen waren früher auch im Bereich der Pädagogik oder Sozialarbeit tätig gewesen. Von allen Kandidaten wurden 150 beste Bewerber ausgewählt, die danach während 2 Monaten an der speziellen Fortbildung und an dem Praktikum teilnahmen, die auch von Fachleuten aus Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt wurden. Allen zukünftigen Abteilungsleitern wurde auch eine Praktikumreise in die Bewährungshilfeinstitutionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern organisiert.*22

Am Ende der Fortbildung mußten die Kandidaten das Kriminalpflegeexamen ablegen und am 01.05.1998 bekamen die 111 ersten estnischen Kriminalpfleger das Amtszeugnis. An diesem Tag trat auch das Gesetz der Kriminalpflege in Kraft.

Gleichzeitig wurde auch der estnische Kriminalkodex geändert und ab 01.05.1998 waren gemäß § 55 die Voraussetzungen der bedingt-vorfristigen Entlassung, „daß der Täter durch beispielhaftes Verhalten und eine ehrliche Einstellung zur Arbeit seine Besserung bewiesen hat“*23 , und daß der Verurteilte einen Teil der verhängten Strafe verbüßt hatte. Grundsätzlich war dies mindestens die Hälfte der Strafzeit. Diese Frist erhöhte sich auf zwei Drittel, wenn der Täter wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Bei der bedingt-vorfristigen Entlassung bestimmte die Dauer der Bewährungszeit, welche die Dauer des Strafrestes war. Sie durfte aber 3 Jahre nicht überschreiten. Das Gericht unterstellte den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht eines Kriminalpflegers.

Während der Bewährungszeit hatte der Verurteilte auf Auflagen zu achten, 1.sich zu bestimmten Zeiten beim Kriminalpfleger zu melden, 2. die Urkunden bezüglich der Erfüllung der ihm bestimmten Auflagen vorzulegen, 3. im bestimmten Ort zu wohnen, 4. für die Abwesenheit vom ihm bestimmten Wohnungsort, die länger als 15 Tage dauert, eine Erlaubnis zu beantragen, und 5. für die Änderung vom Wohnungs-, Arbeits-, oder Ausbildungsort eine Erlaubnis zu beantragen.

Noch konnte das Gericht dem Verurteilten auferlegen, 1.den durch die Tat verursachten Schaden für eine bestimmte Zeit und im bestimmten Umfang wiedergutzumachen, 2. mit der Arbeit oder Ausbildung in einer bestimmten Zeit anzufangen, 3. Unterhaltspflichten nachzukommen, 4.sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, in die er einwilligt, 5. mit bestimmten Personen nicht zu verkehren, und 6. sich an bestimmten Orten nicht aufzuhalten.

3.2. Sozialisierung kontra Sicherheit

Während im Mai und Juni 1998 auch nur selten, meistens positive oder neutrale Beiträge über das neue Kriminalpflegesystem erschienen, fing ab Juli eine fast völlig negative Medienkampagne gegen die bedingt-vorfristige Entlassung an (vgl. Übersicht), die durch das folgende Zitat gut zusammengefaßt werden könnte:

„Sogar die Eigentumsreform erblich vor diesen Ärger und Furcht, die von der in diesem Jahr durch­zuführenden Strafrechtsreform verursacht wird. Wenn aus allen Justizvollzugsanstalten während dieses Jahres vorfristig fast 700 Straftäter entlassen werden, haben Normalbürger Angst davor, daß dadurch die auch so hohe Kriminalität noch stark steigen wird.“ (EPL 22.08.98)

Diese negative Medienkampagne ist zuerst damit zu erklären, daß früher die neue Strafrestaussetzungsform nur theoretisch behandelt wurde, während die ersten Verurteilten ab Juni gemäß neuen Regelungen auch tatsächlich vorfristig entlassen wurden:

„Die vorfristige Entlassung eines sich ordentlich verhaltenden Gefangenen ist ein edles, rechtfertiges und humanes Tun. Zumindest theoretisch. Praktisch stellt es sich aber heraus, daß fast alle von ihnen mehrfach bestrafte gefährliche Straftäter, sog. Rezidivisten *24 sind. […] Auch der optimistischste Pflegebeamte muß zugeben, daß wenigstens 350–400 von 700 *25 entlassenen Gefangenen bald ins Kittchen zurückkommen. Sie werden aber nicht ohne Grund ins Gefängnis zurückgesandt, sondern wegen konkreten Straftaten. […] Jede Straftat hat meistens mehr als ein Opfer. Neben den Leichen und ausgeräumten Wohnungen bedeutet die Strafrestaussetzung auch neue Weisenkinder, Invaliden, Familien ohne Vermögen.“ („Schlechte Zeit für die Wohltat“, EPL 26.08.98)

Die veröffentlichten Meinungen hinterließen teilweise den Eindruck, daß die Resozialisierung des Straftäters und öffentliche Sicherheit sich gegenseitig ausschließen.

Es scheint richtig, Täter mit höchsten Sicherheitsrisiken, die nicht behandelbar scheinen, dauernd zu verwahren. Anzumerken ist dabei, daß fast alle Straftäter, die in die Strafanstalten eingewiesen werden, über kurz oder lang zwingend wieder in unsere Gesellschaft entlassen werden. Dort, wo das Strafende klar definiert ist, muß logischerweise versucht werden, diesen Gefährdungsfaktor während des Vollzuges abzubauen. Durch eine bedingte Entlassung wird gewährleistet, daß in bezug auf die Wohnsituation Auflagen gemacht werden können sowie eine Schutzaufsicht angeordnet werden kann. In der Mehrzahl der Fälle wird damit eine größere Stabilität und Sicherheit erreicht, als bei einer Entlassung am Strafende, wo keine Kontrollmöglichkeiten mehr bestehen. *26

Die Massenmedien sahen aber die Situation anders:

„Bei Mehrfachtätern kann die Behauptung des Justizministers, daß jahrelange Freiheitsstrafe den Gefangenen schädige und seine Möglichkeiten ins normale Leben zurückzukehren vermindere, nicht für ernst genommen werden. Rezidivisten haben ihre endgültige Wahl meistens getroffen und die Wahr­scheinlichkeit der Umerziehung von ihnen ist sehr gering. Die Isolierung solcher Straftäter aus der Gesell­schaft dient mehr dem Zweck, die Gesellschaft zu schützen, als Straftäter umzuerziehen.“ („Hinkendes Sanktionensystem“, PM 07.08.98)

Das zeigt, daß die Kommunikatoren der Massenmedien versuchten, Spannung und Unterhaltung dadurch zu erzielen, daß sie die Kriminalität als etwas Unerhörtes, Unverständliches, Unheimliches, Außergewöhnliches und Rätselhaftes schildern. Die Medien folgen in ihren Kriminalitätsdarstellungen immer noch einer über­holten Kriminalitätstheorie, die im Rechtsbrecher einen Psychopathen*27 , einen seelisch abnormen Rezidivisten sieht.

Übersicht: Die in EPL und PM (Januar 1998 – Dezember 1999) erschienenen Aufsätze und die veröffentlichte Meinung bezüglich der bedingt-vorfristigen Entlassung. *28

In der „Medienwelt der Kriminalität“ ist der Täter unfair, unsympathisch, rücksichtslos und egoistisch. Er ist meist vorbestraft und geht bei seinen Straftaten planvoll vor. Seine Motive bleiben im Dunkeln oder sind als bloße Habgier und Rachsucht oberflächlicher Natur. Die tieferen Ursachen der Rechtsbrüche kommen nicht ins Bild. Auf die Persönlichkeitsentwicklung und die kriminelle Karriere des Täters wird nicht differenziert genug eingegangen. Über seine Herkunft, die soziale Schicht seiner Eltern, die Wohnverhältnisse in seinem Elternhaus oder seine Schulleistungen werden keine Angaben gemacht. *29

Auch das beispielhafte Verhalten in der Justizvollzugsanstalt beweist nach der Meinung eines Teiles der Massenmedien oft nicht den Besserungswillen und die Resozialisierungsfähigkeit des Täters, vielmehr ist das die heimtückische Vorbereitung für die nächste Straftat:

„Der Preis der Strafrestaussetzung der Hunderten von Gefangenen sind Tausende von Opfern. Dieser „humanistische“ Akt vergrößert nur die Sicherheit der Justizvollzugsanstalten und Vollzugsbeamten, weil die Hoffnung, vorfristig entlassen zu werden, das Verhalten der Verurteilten nur im Gefängnis disziplinieren kann“ („Schlechte Zeit für die Wohltat“, EPL 26.08.98)

Die massenmediale Kriminalitätsdarstellung ist auch dadurch verzerrend und wirklichkeitsfremd, daß sie für die Verbrechenskontrolle ausschließlich die formelle Sozialkontrolle als zuständig und wirksam erkennt. *30 Auch die polizeiliche (repressive) Überwachung bezüglich der vorfristig entlassenen Verurteilten sei besser als die Kriminalpflegearbeit mit ihnen, weil …

„[…] leider ihr (der Kriminalpflegebeamten) Status und ihre Möglichkeiten viel geringer als die der Polizeibeamten sind. Sie sind Sozialbeamte […]“ („Gefangene ohne Gefängnis“, PM 30.08.98)

3.3. Strafvollzug als die „Manövriermasse“ der Tagespolitik

In dieser Situation haben auch die Oppositionspolitiker ihre Möglichkeit gesehen und in der Zeit von August bis November sind 5 Aufsätze von ihnen erschienen. Bemerkenswert ist dabei, daß die Mehrheit von ihnen das Bewährungshilfesystem theoretisch positiv bewerteten, sich aber skeptisch zur Weise erhielten, wie das in Estland durchgeführt wurde:

„Die Effektivität des neuen Systems kann noch nicht bewertet werden. Dennoch erzeugt es Furcht, daß wir auf die Behörde, die gerade geschaffen wurde, und die erfahrungslosen Angestellten so große Belastung gelegt haben.“ (PM 14.10.98)

Die Reform des Sanktionensystems wurde von den Oppositionspolitikern (und von einigen Journalisten) dabei noch als eine vorzeitige Kampagne dargestellt, dessen einziges Ziel es war, dem Europa zu gefallen:

„Die Politik des Staates ist wegen des Wunsches, zur EU zu gehören, jetzt so, daß wegen des beispielhaften Ver­haltens sogar ein mehrfach bestrafter Mann vorfristig entlassen werden kann.“ (PM 29.07.98)

Dieser den Esten eigenartige Widerstand gegen alle von irgendwo „oben“ kommenden Forderungen, seien sie rechtfertigt oder nicht, kann vielleicht dadurch erklärt werden, daß die Esten fast nie selbst haben ent­scheiden können. Solche Gefühle werden aber gern von manchen Politikern benutzt:

„Die Hinweise auf das vom EU-Vereinigungsprozeß bedingte Bedürfnis, die Strafpolitik zu mildern, sind genauso inhaltslos wie die planmäßige Pflichthöhe der Baumwollproduktion der Sowjetrepublik Est­land in der Sowjetzeit.“ (PM 25.08.98)

Andererseits wurde die von den Massenmedien verursachte (oder wenigstens von Politikern geglaubte) Kriminalitätsfurcht für die populistischen Gesetzesänderungsvorschläge benutzt, deren Ziel es war, die Strafdrohungen anzuheben:

„Die Schöpfung einer Rechtsordnung an einer leeren Stelle kann nur durch die Erzeugung der Angst anfangen. Die Angst vor der Strafe wird durch zwei Umstände gewährleistet: mit der unabwendbaren oder mit der strengen Strafe. Die erst kürzlich das Licht der Welt erblickenden Demokratien in Osteuropa, wir unten ihnen, sind wegen verschiedener Gründe nicht in der Lage, die Unabwendbarkeit der Strafe zu gewährleisten. Es bleibt nur eine Möglichkeit übrig – die Strenge der Strafe.“ (PM 13.09.98)

Solche Vorschläge beweisen, daß die Unklarheit, ob massenmediale Gewalt- bzw. Kriminalitätsdarstellungen tatsächlich die Kriminalitätsangst der Gesellschaft beeinflussen können oder nicht, in einer (jungen) Demo­kratie überhaupt nicht besonders wichtig ist, weil Politiker daran glauben und ihre Entscheidungen nach der veröffentlichten Meinung richten.

Es zeigt deutlich, daß der Strafvollzug nichts zu gewinnen hat, wenn er sich der Politik der inneren Sicherheit als Manövriermasse andient, außer einem neuen aber äußerst zweifelhaften Image als Eckpfeiler eines starken Staates.*31  Der Strafvollzug hat aber vieles von dem zu verlieren, was ihn als einen verläßlichen Partner im Kriminaljustizsystem eines freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats legitimiert.

3.4. Aufklärungsarbeit

Die Berichterstattung über das Kriminalpflegesystem analysierend könnte gesagt werden, daß die Auf­klärungs­arbeit der Justiz sich verspätete. Der erste aufklärende Beitrag – „Das Gefängnis verbessert nieman­den“ – vom Justizminister wurde am 13.08.98 in PM veröffentlicht, als die negative Medienkampagne gegen die Strafrestaussetzung schon auf ihrem Höhepunkt war (vgl. Übersicht).

Der erste Eindruck ist immer tiefer als die Folgenden. Darum war die schon ausgestaltete veröffentlichte Meinung schwer zu ändern. Teilweise ist das jedoch gelungen, und im September und Oktober waren die massenmedialen Darstellungen über die Starfrestaussetzung nicht mehr so negativ wie früher. Hier muß man aber beachten, daß für den Herbst die Strafrestaussetzung ihre Bedeutung (wenigstens für die Massen­medien) fast verloren hat. Im Oktober sind z. B. nur zwei Beiträge darüber erschienen (vgl. Übersicht).

Bemerkenswert ist bei diesen negativen Aufsätzen bezüglich der bedingt-vorfristigen Entlassung, daß keine von ihnen auf den konkreten Untersuchungen des Verhaltens der Verurteilten nach der bedingt-vorfristigen Entlassung oder dem tatsächlichen Inhalt der Kriminalpflegearbeit beruht hat. Die Mehrheit von ihnen beruhte sogar auf keinen Selbstbeobachtungen der Journalisten, sie hatten ihre Ursache eher in der abstrakten Angst oder auch in den bloßen Spekulationen. Die veröffentlichte Meinung stimmte dadurch weder mit der kriminellen Wirklichkeit noch mit den Ergebnissen der kriminologischen Forschung überein.

Im Gegenteil kann man sagen, daß die Beiträge bezüglich des Kriminalpflegesystems, die anhand der persönlichen Beobachtungen der Journalisten über die tatsächliche Arbeit der Kriminalpflegebeamten verfaßt waren, meistens positiv sind. Am 14.10.98 wurde z. B. in PM ein sehr eingehender und positiver Artikel – „Die Arbeit der Kriminalpflegebeamten ist neu“ – veröffentlicht, in dem der Journalist seine Erfahrungen über einen gemeinsamen Arbeitstag mit einem Kriminalpflegebeamten vermittelte.

Anhand der letzten Beobachtung muß gesagt werden, daß die Gestaltung der veröffentlichten Meinung bezüglich des Kriminalpflegesystems, bzw. auch der gesamten Strafrechtsreform auch von der Justiz selbst beeinflußt werden könnte. Es verlangt einerseits von den Justizbeamten (und auch Rechtswissenschaftlern) beharrliche und aktive Arbeit mit den Massenmedien und anderseits die Bereitschaft, den Journalisten objektive Angaben zu geben.

4. Rückschlag

4.1. Der „schwarze Tag“ der estnischen Kriminalpflege

K.M. (damals 40 Jahre alt), der mehr als die Hälfte seines Lebens wegen Mordes, Körperverletzung, Vergewaltigung u.s.w. in einer Justizvollzugsanstalt gewesen war, wurde wegen beispielhaften Verhaltens ein Jahr und zwei Monate vor dem Strafende vorfristig im Oktober 1998 entlassen. Mit dem Kriminal­pflege­beamten traf er sich ein Mal.

Am 31.10.98, drei Wochen nach seiner vorfristigen Entlassung, ermordete K.M. zwei seine altbekannten Mitsäufer und überschüttete sie mit Salz:

„Die ganze Wohnung war voll von Blut und Salz. Die Leichen waren mehrfach mit Schneidewerkzeugen geschnitten worden und eine Brust der Frau war entfernt worden.“ (EPL 04.11.98)

Am 05.11.98 stoppte der Justizminister wegen des öffentlichen Druckes die bedingt-vorfristige Entlassung zum 20.11.98. Während dieser zwei Wochen wurde das Recht der bedingt-vorfristigen Entlassung nochmals gründlich durchgearbeitet. Die Mitgliedschaft der Anstaltsbeiräte*32 wurde durch Kriminalpfegebeamte erweitert. Auch ist seit dieser Zeit das Vorleben des Täters und die Umstände seiner Tat bei der Entscheidung über seine vorfristige Entlassung zu berücksichtigen.

4.2. „Die Menschenexperimente der Beamten”

Anhand des unter oben erwähntem Leitsatz erschienenen Beitrags (EPL 04.11.98) kann die nach dem 31.10.1998 folgende sehr negative Berichterstattung illustriert werden:

„Rezidivist K.M. beging den grausamen Doppelmord weniger als einen Monat nachdem die Beamte ihn wegen des beispielhaften Verhaltens vorfristig aus dem Gefängnis entlassen hatten. […] Der Leiter der Abteilung des Justizministeriums lobte sogar, daß die Beamten alles richtig gemacht hätten und es nicht möglich gewesen sei, das Verhalten des Entlassenen vorauszusehen. […] Aber der Leiter weiß wegen seines Amts sehr gut, daß das Verhalten des aus dem Gefängnis entlassenen Rezidivisten vorausgesehen werden kann. Die Statistik sagt, daß die Mehrheit von ihnen eine neue Straftat begehen wird und häufig tut sie das schon während der ersten paar Jahre nach der vorfristigen Entlassung. Somit ungefähr in dieser Zeit, die sie noch im Knast sitzen sollten. […] je länger Rezidivisten im Knast bleiben, desto weniger Opfer gibt es. […] Kosten die zehnen Menschenleben, die sogar nur manche Monate länger dauern könnten, wenn Beamte den Kriminalpflegern so fleißig die Arbeit nicht finden würden, tatsächlich nichts? […] Die wichtigste, wenn auch nicht einzige Aufgabe des Staates ist es, die Freiheit, das Leben und das Eigentum der gesetzestreuen Bürger zu schützen. Nur deswegen, nicht aber wegen der Schöpfung der Eurobequemlichkeiten für Gefangene und der Organisierung der vorfristigen Morde bezahlen wir den Beamten ihren Lohn. Das Verhängen der erstaunlich kurzen Strafen gegen den gefährlichen Rezidivisten oder seine vorfristige Entlassung aus dem Gefängnis bedeutet in Estland nichts mehr und nichts weniger als die Beihilfe zur Begehung einer Straftat.“

Insgesamt erschienen im November und Dezember 1998 29 Aufsätze über die Strafrestaussetzung, die meistens sehr negativ orientiert waren (vgl. Übersicht).

Deutlich wahrnehmbar ist zuerst, daß die Medien, und damit auch die Öffentlichkeit, auf Delikte nach der Strafverbüßung oder Delikte während der Bewährungszeit höchst unterschiedlich reagieren. Bei Führungen und Vorträgen gelingt es meistens klarzumachen, daß mit der Strafrestaussetzung mehr Sicherheitsprobleme verhindert als verursacht werden. Bei der Berichterstattung über einen spektakulären Einzelfall gehen diese Sachargumente aber sofort in den entstehenden Emotionen unter.

Anhand des Einzelfalls wurde von den Massenmedien, wer …

„[…] den Zusammenhang zwischen dem Doppelmord und der neuartigen und milderen Kriminalpolitik der Regierung haben sehen können, […]“ (EPL 06.11.98)

… das gesamte System bewertet und als untauglich abgelehnt.

Die Mehrheit von den Massenmedien erzeugten Angst und verbreiteten das Gefühl, es würde etwas Schlimmes passieren, wenn nicht etwas unternommen wird –

„Dieser Straftäter ist nur einer von den 150 Schwerverbrechern, die wegen gemilderten Gesetzen unlängst vorfristig entlassen sind. Es gibt daher den Anlaß zu der Annahme, daß dieser Doppelmord nicht der einzige bleiben wird.“ (EPL 06.11.98) –

und fanden, daß strengere Gesetze und mehr soziale Kontrolle gebraucht wird, um die abweichende Minderheit zu bekämpfen:

„[…] dieser Doppelmord zeigte insofern nicht die Untauglichkeit der Idee der vorfristigen Entlassung, als mehr die Schwächen der gesamten bisherigen Kriminalpolitik. […] Die Strafen, die estnische Gerichte über Rezidivisten verhängen, sind zu kurz.“ („Frage den Preis des Lebens nicht den Mörder“, PM 09.11.98)

Die Massenmedien spiegelten nicht nur den sozialen Prozeß wider, über den sie berichteten. Sie griffen vielmehr selbst in den Sozialprozeß ein, indem sie Reaktionen auf ihre Nachrichten erzeugten und darüber berichteten:

„Die Estnische Tageszeitung hat in dieser Woche ein beachtenswertes Ergebnis erreicht, weil sie mit ihrer Berichterstattung den Justizminister zur Überprüfung des Rechts der vorfristigen Entlassung der wegen schwerer Straftaten verurteilten Gefangenen zwang“. („Estnische Tageszeitung stoppt die bedingt-vorfristige Entlassung“, EPL 06.11.98)

In dieser spannenden Situation sahen auch manche Oppositionspolitiker ihre Möglichkeiten, die in der Rolle der „moralischen Unternehmer“ *33 mit dem Ziel, Legitimationskrisen hervorzurufen, auftraten:

„Es scheint, daß das kriminalpolitische Ziel der Regierungspartei und des Justizministers ist, jeden Rezidivisten die Möglichkeit zu geben, den rechtstreuen Bürgern seine „Besserung“ zu beweisen.“ („Die Gesellschaft muß vor Mördern geschützt werden“, EPL 05.11.98)

4.3. Massenmediales Verbrechensbild

Die Massenmedien verfremden der Gesellschaft das Phänomen Kriminalität. Die Menschen haben Bilder über Kriminalität und Kriminelle in ihren Köpfen, die der kriminellen Wirklichkeit nicht entsprechen. *34

Weder im persönlichen noch im sozialen Bereich gehen die Massenmedien in ausreichendem Maße auf die Verbrechensursachen ein. Sie analysieren weder das Verbrechen im Einzelfall noch die Kriminalität als ein soziales Massenphänomen. *35 In der Mediendarstellung wird das kriminelle Ereignis aus seinem sozialen und persönlichen Zusammenhang herausgelöst und in konstruierte und der Realität entfremdete Vorstellungs­abläufe eingepaßt. Durch dieses „In-die-Ferne-Rücken“ wird Kriminalität in gleicher Weise dramatisch, spannend und sensationell wie unrealistisch und unverständlich. *36

In der „Medienwelt der Kriminalität“ ist das Verbrechensopfer ahnungslos und wird von der Straftat völlig über­rascht. Das Delikt entwickelt keinen Wechselwirkungsprozeß zwischen Täter und Opfer, die einander nicht kennen und keine Beziehung zueinander haben. Das Opfer gefährdet sich niemals selbst; es begibt sich in keine viktimogenen Situationen, in denen es leicht Opfer einer Straftat werden kann. Es ist passiv und provoziert den Täter fast nie. Es ist völlig schuldlos, an der Tat unbeteiligt, hilflos und dem Täter voll­kommen ausgeliefert. *37

Durch selektive Berichterstattung kamen auch in diesem Fall die tieferen Ursachen der Rechtsbrüche nicht ins Bild (nach der Aussage von K.M. wurde der Streit von einem Opfer veranlasst). Sogar die Tatsache, daß mindesten ein Opfer den Täter gut kannte und hätte wissen müssen, wie unvorhergesehen das Verhalten des Täters während des Rausches sein kann, und trotzdem bereit war, sich mit ihm in den Rausch zu versetzen, wurde außer acht gelassen. Das sind natürlich keine Rechtfertigungsgründe, ohne sie ist die Verbrechens­darstellung aber verzerrend und wirklichkeitsfremd. Nach der veröffentlichten Meinung hätte jedermann – jeder rechtstreue und unschuldige Mensch von der Straße – Opfer von K.M. sein können.

Die ganze Verantwortung für diese schlechte Entwicklung der veröffentlichten Meinung nach dem Oktober 1998 auf die Journalisten abzuschieben, wäre aber bestimmt falsch. Man könnte sicher bei einem Teil der Journalisten davon ausgehen, daß sie versuchten, sich bei ihrer Arbeit trotz allem „Verkaufsdruck“ einigermaßen auf die Wahrheit zuzubewegen. Einige bemühten sich sogar, der Öffentlichkeit ein ziemlich reales Bild der Vollzugswirklichkeit zu vermitteln.

Selbstverständlich ist es klar, daß keine Gesellschaft Verletzungen von Recht einfach hinnehmen kann. *38 Die Massenmedien haben dabei in einem demokratischen Rechtsstaat die Aufgabe, über Kriminalität und Kriminaljustiz in objektiver Form zu informieren, die potentiellen Opfer von Verbrechen über ihr Viktimi­sierungs­risiko zu orientieren, die Strafgesetzgebung und das Kriminaljustizsystem als „Wachhunde der Öffentlichkeit“ zu kontrollieren. *39

Die Medien aber sind nicht zuletzt wegen des Anspruchs auf Aktualität oftmals nicht in der Lage, die Summe an Informationen aufzunehmen und zu verarbeiten, die zu einer der Sache angemessenen Darstellung der Kriminalität erforderlich wäre. *40 Diese Tendenz wird auch eine noch so engagierte Pressearbeit der Jus­tiz nicht umkehren können. Daraus ist nicht zu folgern, daß sich die Justiz aus der Öffentlichkeitsarbeit zurückziehen soll. Ganz im Gegenteil: Gerade um verzerrenden Darstellungen gegenzusteuern und um eine sachliche Berichterstattung zu fördern, sollte sie den ihr bleibenden Gestaltungsrahmen ausschöpfen und sich aktiv in die öffentliche Meinungsbildung einschalten. *41

Bezüglich der fehlenden notwendigen Aufklärungsarbeit ist folgendes Zitat zutreffend:

„Kriminalität ist ein spezifischer Gegenstand.Oberflächliche politische Spekulationen können der Gesell­schaft statt des Vorteils auch Schaden zufügen.Keine Entscheidung könnte mit dem Ziel der politischen Popularität gemacht werden. […] Auch die unpopulärste Entscheidung ist von der Bevölkerung leichter zu verstehen, wenn die Bevölkerung weiß, worüber man redet. […] Bisher sind in den Massenmedien das Wesen der Kriminalität und ihre Bekämpfungsmöglichkeiten wenig erklärt worden. […] In den entwickelten Staaten werden die Medienkampagnen gewöhnlich vor den wichtigen Entscheidungen durchgeführt, in Estland ist man erst nachträglich klug. Der Beweis dafür ist die Medienblase bezüglich der bedingt-vorfristigen Entlassung der Gefangenen, die erst nach der Gesetzes­änderung geschwollen ist.“ („Diese unverständliche Kriminal- und Strafpolitik“, EPL 04.11.98)

Das verstand auch die Justiz, und im November erschienen von ihr 4 inhaltsreiche Beiträge, die nicht nur das Kriminalpflegesystem erklärten, sondern versuchten, die gesamten Reformbestrebungen zusammen­zufassen:

„Die derzeitige estnische Kriminalität zeigt deutlich, wie schwer der geistige Umbruch ist, dessen Inhalt es ist, einige Werte und Normen durch andere zu ersetzen. Das Verlassen dieser grauen Zone, wo viele Men­schen ohne innere Orientierung geblieben sind, scheint schwerer zu sein, als die förmliche Unab­hängigkeitserklärung des Staates.“ („Kriminalität in Estland und der Zusammenstoß der Zivilisa­tionen“, EPL 10.11.98)

5. Zusammenfassung

Die Presse ist so, wie sie ist. Auch die Justiz wird sie nicht grundlegend ändern, selbst wenn sie wollte. Was in den Medien über Täter, Kriminalität, Kriminalitätsfurcht, Strafbedürfnisse, Strafwirkungen, Strafvollzug, usw.steht, widerspricht überwiegend dem Erkenntnisstand der damit befaßten Disziplinen, die Verkürzungen sehen manchmal wie Verfälschungen aus. Sie haben eine ganz bestimmte Qualität, die mit dem journalistischen Axiom „only bad news are good news“ charakterisiert werden kann. *42 Dieses Axiom gilt auch bezüglich der massenmedialen Berichterstattung über die Einsetzung des Kriminalpflegesystems in Estland (vgl. Über­sicht – die beiden Linien stellen fast das Spiegelbild dar).

Obwohl die Medienkriminalitätsdarstellung häufig keinerlei Basis in der Wirklichkeit hat, lösen sie trotzdem eine Interaktion zwischen veröffentlichter Meinung und öffentlicher Meinung aus. Durch selektive Berichterstattung lenken die Massenmedien das soziale Bewußtsein; sie richten die soziale Sichtbarkeit des Verbrechens nach ihren massenmedialen Bedürfnissen, indessen nicht nach den Ergebnissen der krimino­logischen Forschung und auch nicht nach den Bedürfnissen der informellen Sozialkontrolle. *43

Weil die öffentliche Meinung in einer Demokratie die „politische Basiskommunikation“ bildet und so die legale Herrschaft legitimiert *44 , müssen Politiker ihre strafrechtlichen Entscheidungen danach richten. So können die Massenmedien mit der (mindestens von Politikern geglaubten) Lenkung des sozialen Bewußtseins auch selbst die soziale Wirklichkeit, die Kriminaljustiz und sogar die Strafgesetzgebung beeinflussen.

Die Faszination der dunklen Seiten, das offensichtliche Bedürfnis nach sensationellen Informationen machen auch fachlich überlegtes und gut vorbereitetes Handeln schnell zum Politikum.*45 Anhand des verzerrten Kri­minalitätsbildes der Massenmedien gerät das Strafrecht dadurch aber in Gefahr, zur „Manövriermasse“ der Tagespolitik bei rasch wechselnden Randbedingungen zu werden.

Genauso hat sich die Strafrestaussetzungsreform in Estland abgespielt (vgl. Übersicht – die negative Kurve der veröffentlichten Meinung im Februar 1999 könnte durch die im März stattgefundenen Parlamentswahlen er­klärt werden), und die – nach meiner Meinung bisher positivste – Änderung im estnischen Sanktionensystem wurde nach dem Verlust bei den Parlamentswahlen im Frühling 1999 von dem bisherigen Ministerpräsidenten wie folgt bewertet:

„Die Regierung hätte keine Experimente mit der Kriminalpflege vor den Wahlen machen können.“ (PM 06.05.99)

Die ganze Verantwortung für diese schlechte Entwicklung der veröffentlichten Meinung auf die Massenmedien abzuschieben, wäre aber bestimmt falsch. Eine fundierte Diskussion über Möglichkeiten und Ziele der Straf­vollstreckung kann nur stattfinden, wenn genügend Information darüber vermittelt werden kann.

Gerade durch die mangelnde und verspätete Öffentlichkeitsarbeit der Justiz kann diese Periode gekennzeichnet werden, und deren Folgen können mit dem folgenden Zitat zusammengefasst werden:

„Das um die vorfristige Entlassung der Gefangenen Geschehene ist ein typisches Beispiel dafür, wie die uner­fahrene Einsetzung die Bevölkerung gegen den inhaltlich richtigen Gegenstand stimmt. […] Ge­fangene werden tatsächlich schon länger und in aller Welt vorfristig entlassen. Die estnische öffentliche Meinung verhält sich dazu jetzt aber klar negativ. […] Dieses Verhalten ist sehr schwer zu verändern.“ (PM 24.11.98)

Es kann keine Rede davon sein, daß die Pressefreiheit aufgrund der dargestellten Ergebnisse in irgendeiner Weise eingeschränkt werden soll. Die Frage ist nur, wie die Justiz auf diese Gegebenheiten reagiert.

Ziel der Öffentlichkeitsarbeit in der und für die Justiz sollte es sein, Verständnis und Vertrauen zu gewinnen. Das ist nicht gleichbedeutend mit Beifall für die Ergebnisse ihrer Arbeit. Gerade deshalb, weil sich ihre Entscheidungen oft mit höchst umstrittenen und brisanten Themen befassen, wird es der Justiz und ihren Mitarbeitern nie gelingen, everybody’s darling zu werden. Es wäre aber schon viel gewonnen (und ist schwer genug zu erreichen), dem Bürger wenigstens die Gewißheit zu vermitteln, daß sich die Angehörigen der Justiz gewissenhaft und mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln um gerechte Ergebnisse bemühen.

Pressearbeit der Justiz darf sich nicht in der Beantwortung konkreter Anfragen erschöpfen. Sie muß aus eigener Initiative Themen aufgreifen, vor allem solche, die gewöhnlich nicht im Brennpunkt des öffentlichen Inte­resses stehen und die andernfalls in der Berichterstattung zu kurz kämen. Presseinformationen müssen nicht nur inhaltlich richtig, sie müssen auch präzise und verständlich sein. *46

Nach der Erfüllung dieser Bedingungen wird es möglich sein, die öffentliche Meinung auch in Estland zugunsten des spezialpräventivorientierten Strafrechts zu richten, weil ehe eine Gesellschaft ihre Straftäter resozialisieren kann, muß sie sich selbst resozialisieren.

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pp.89-99