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JURIDICA INTERNATIONAL. LAW REVIEW. UNIVERSITY OF TARTU (1632)

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Penal Law Reform and New Penal Law: Estonia in Europe

VIII/2003
ISBN 9985-870-17-4

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Die Entwicklung der Strafgesetzgebung in der Republik Lettland

Am 17. Juni 1998 hat das lettische Parlament ein neues Strafgesetzbuch verabschiedet, das der Präsident am 8. Juli 1998 verkündet hat. *1 Das Gesetz ist am 1. April 1999 in Kraft getreten.

Die Verabschiedung des neuen Strafgesetzbuches bedeutete für die Entwicklung des Strafrechts in Lettland eine neue Epoche. In dem vorliegenden Beitrag werden der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches und derjenige des lettischen Kriminalkodexes aus dem Jahr 1961 vergleichend analysiert, wobei der Schwerpunkt auf die neuen Lösungen des Strafgesetzbuches gelegt wird.

1. Allgemeine Bestimmungen

In den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches sind diejenigen Paragraphen nicht übernommen worden, die im alten Gesetz die Aufgaben der Strafgesetzgebung behandelt haben, wie die Begriffe des besonders gefährlichen Rückfälligen und die Aufschiebung der Strafvollstreckung. Gleichfalls sind diejenigen Para­graphen weggelassen worden, die Strafen wie die zwangsweise Umsiedlung, Ausweisung, Entlassung aus dem Amt und den öffentlichen Tadel vorgesehen haben.

Das Strafgesetzbuch beginnt mit § 1, wo eine Definition der Grundlagen für die strafrechtliche Ver­antwortlich­keit geliefert wird. Der Paragraph bestimmt:

“Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit und zur Bestrafung wird nur herangezogen, wer wegen der Be­gehung einer Straftat schuldig ist. Dies bedeutet, dass eine Tat, die einen Tatbestand erfüllt und die im Strafgesetzbuch vorgesehen ist, vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sein muss.”

Wie hieraus deutlich wird, enthalten die Grundlagen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht den Hinweis auf die Gemeingefährlichkeit als eine zu sehr subjektive und von einer individuellen Einschätzung abhängige Erscheinung. Im Strafgesetzbuch wird konsequent betont, dass objektives Kriterium einer Straftat der Schaden ist, der bei einem durch das Gesetz geschützten Rechtsgut eingetreten ist. Bei der Begriffsbestimmung wird darauf verwiesen, dass nur ein Straftatbestand, der im Strafgesetzbuch vorgesehen ist, als Grundlage für die strafrechtliche Verantwortlichkeit dienen kann.

Paragraph 5 bestimmt nach wie vor, dass dasjenige Gesetz Strafbarkeit und Bestrafung bestimmt, das zum Zeit­punkt der Begehung einer Tat gegolten hat. Eine rückwirkende Geltung kommt nur bei einem Gesetz in Betracht, das eine Strafbarkeit aufhebt, die Strafe erleichtert oder in anderer Weise zugunsten eines Täters wirkt, soweit nicht durch Gesetz ein anderes bestimmt ist.

2. Der Begriff der Straftat

Der zweite Abschnitt beginnt mit Paragraph 6, der den Begriff der Straftat liefert. Unter einer Straftat wird ein Tun oder Unterlassen verstanden, das in vorsätzlicher oder fahrlässiger Form verwirklicht werden kann. Dieses muss im Strafgesetzbuch enthalten und mit einer Strafe bedroht sein. Der zweite Absatz der Vorschrift bestimmt, dass es sich bei einem Tun oder Unterlassen, das zwar die Tatbestandsmerkmale einer Straftat erfüllt und im Strafgesetzbuch vorgesehen ist, dann nicht um eine Straftat handelt, wenn ein die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließender Umstand gegeben ist. Die Vorschrift enthält keine unbestimmten und subjektiver Einschätzung unterliegenden Merkmale mehr wie die geringe Bedeutung einer Tat. Anstelle dessen kann nach § 58 von der Heranziehung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden, wenn eine Tat zwar Tatbestandsmerkmale aufweist, durch die Tat aber kein solcher Schaden entstanden ist, der die Auferlegung einer Strafe verlangt.

Das Strafgesetzbuch enthält eine Unterteilung von Straftaten (§ 7).Nach dieser Bestimmung wird zwischen Vergehen und Verbrechen unterschieden. Um ein Vergehen handelt es sich, wenn im Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren oder eine geringere Strafe vorgesehen ist.

Verbrechen unterteilen sich in weniger schwere, schwere sowie besonders schwere Straftaten. Grundlage für die Klassifikation von Straftaten ist die maximale Dauer einer Freiheitsstrafe, die als Sanktion bei den Vorschriften des Besonderen Teils vorgesehen ist. Zum Beispiel ist ein schweres Verbrechen eine vorsätzliche Tat, die das Strafgesetzbuch mit einem Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bedroht. Eine solche Einteilung der Straftaten ermöglicht es, einige Fragen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts differenzierter zu lösen. Der alte Kriminalkodex hat nur den Begriff des schweren Verbrechens enthalten.

Bei den Schuldformen enthält das neue Strafgesetzbuch keine wesentlichen Änderungen (§§ 8–10). Es gelten zwei Schuldformen: Vorsatz und Fahrlässigkeit *2 . In einem gesonderten Absatz ist bestimmt, dass eine Tat dann nicht strafrechtlich verfolgbar ist, wenn der Täter die Folgen seines Tuns oder Unterlassens nicht vorhersehen konnte oder musste.

Für die strafrechtliche Haftung ist eine Altersgrenze vorgesehen – am Tag der Begehung einer Straftat muss der Täter das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben. Wer jünger als vierzehn Jahre alt ist, gilt als im Kindesalter (§ 11).

Nach wie vor wird nur eine natürliche Person als Subjekt einer Straftat anerkannt. Wird eine Straftat von einer juristischen Person begangen, so haftet eine natürliche Person, die die Tat als deren Vertreter, in deren Unter­­nehmen oder wenn sie im Dienst der juristischen Person gestanden hat, begangen hat. Gleiches gilt auch für einen Gehilfen der natürlichen Person (§ 12). Damit wird die Möglichkeit, eine juristische Person zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu ziehen, ausgeschlossen. Dies wird damit begründet, dass es eine Schuld nur bei einer natürlichen Person und nur jeweils individuell geben kann.Sanktionen (Geldstrafe, Kon­fis­zierung von Vermögensgegenständen, Tätigkeitsverbot) können einer juristischen Person im Ver­wal­tungs­verfahren mit größerem Erfolg auferlegt werden. Die Anwendung von Sanktionsmaßnahmen ist im Verfahren auf Verwaltungsebene schneller und auch nicht weniger effektiv.

Der Begriff des besonders gefährlichen rückfälligen Täters ist nicht in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Aus diesem Grund fehlen im Besonderen Teil auch Tatbestände, bei denen die Haftung von persön­lichen Merkmalen des Täters abhängt (der besonders gefährliche rückfällige Täter und das Präjudiz der Verwaltung).

Eingeführt wurde auch der Begriff der verminderten Schuldfähigkeit. Abhängig von konkreten Tatumständen kann das Gericht in einem solchen Fall die Strafe mildern oder vollständig von Strafe absehen.

Nur bei der Vorbereitung von schweren oder besonders schweren Verbrechen sind Vorbereitungshandlungen mit Strafe bedroht (§ 15 Abs. 3). Der Versuch eines Vergehens ist nicht strafbar.

Das Institut der Beteiligung ist in weiten Teilen geändert worden. Es gibt zwei Formen, in denen zwei oder mehr Personen gemeinsam an einer Tat beteiligt sind: Mittäterschaft und Teilnahme (§ 18). Unter Mittäter­schaft wird eine bewusste und gemeinsame Begehung durch zwei oder mehr Personen (Gruppe) verstanden. Jeder einzelne Beteiligte wird als Täter (Mittäter) behandelt (§ 19).

Der Begriff des Täters wurde um den mittelbaren Täterbegriff erweitert (§ 17). Bei einem Täter handelt es sich um denjenigen, der eine Tat selbst begeht oder eine andere Person mit der Begehung der Straftat beauftragt, die nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zur Verantwortlichkeit gezogen werden kann.

Im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches wird der Begriff einer organisierten Gruppe (§ 21) definiert. Es handelt sich um eine Vereinigung von zwei oder mehr als zwei Personen, die zur gemeinsamen Begehung von Straftaten oder eines schweren oder besonders schweren Verbrechens gebildet wurde. Hierbei teilen sich die Beteiligten ihre Tatbeiträge nach einem vorher geschlossenen Plan auf. Es ist anzumerken, dass § 891 , der die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Bildung einer kriminellen Vereinigung (Organisation) regelt, erst später eingefügt worden ist. So weist das lettische Strafrecht noch eine weitere Beteiligungsform auf. Eine kriminelle Vereinigung ist dadurch bestimmt, dass sie aus mindestens fünf Personen besteht, Merkmale einer kriminellen Gruppe hat und gebildet wurde, um besonders schwere Straftaten wie Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Friedensverrat, ebenso Kriegsverbrechen, Völkermord oder Hochverrat zu begehen.

Unter Beteiligung (§ 20) wird bewusstes Tun oder Unterlassen verstanden, durch das an der Begehung einer vorsätzlichen Straftat eines anderen (Täter) teilgenommen wird (Teilnahme), sofern nicht alleinige Täterschaft vorliegt (ein Täter ist Organisator, Anstifter oder Gehilfe).

Es wird der wesentliche Grundsatz betont, dass diejenigen persönlichen Merkmale, die bei einem Täter oder Teilnehmer vorliegen, auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der anderen Täter oder Teilnehmer keinen Einfluss haben (§ 20 Abs. 4).

Der Teilnehmerexzess ist geregelt. Wusste der Teilnehmer nichts von einer den Tatplan überschreitenden Handlung eines Täters oder anderen Teilnehmers, so wird er für diese Teile nicht zur Verantwortlichkeit gezogen (§ 20 Abs. 7).

Beim Institut der Verschleierung einer Straftat ist neu, dass Verlobte, Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder des Täters strafrechtlich nicht haften.

In gesonderten Paragraphen werden die Begriffe der Tateinheit und Tatmehrheit erläutert (§§ 23–24). Nach der Definition der Tateinheit wird bei der Qualifizierung einer Straftat der wesentliche Grundsatz betont, nach dem eine Handlung, die einen Straftatbestand erfüllt, unabhängig von der Konstruktion dieses Tatbestands nur nach einem Paragraphen oder Absatz (Punkt) des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches qualifiziert werden darf.

Tateinheit kommt auch bei fortgesetzten Delikten und Dauerdelikten in Betracht, die im Strafgesetzbuch definiert werden. In den im Besonderen Teil gesondert vorgesehenen Fällen gilt als Tateinheit eine und dieselbe Rechtsgutsverletzung, die im Verlaufe eines Jahres ein zweites Mal geschehen ist und für die der Täter nur zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit gezogen wird, soweit eine Mehrzahl von Straftaten vorliegt. Letzteres wiederum setzt voraus, dass solche Rechtsgutsverletzungen wenigstens zwei Mal im Verlauf eines Jahres geschehen sind, dass die vorangegangene Rechtsgutsverletzung in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgehalten und der Täter hiervon in Kenntnis gesetzt worden ist.

Zu dem Begriff der Tatmehrheit gehören Wiederholung, eine Mehrzahl von Straftaten und Rückfall. Diese Begriffe sind mit den §§ 25–27 gesondert in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden.

Der III. Abschnitt behandelt diejenigen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine strafrechtliche Haftung ausgeschlossen ist. Zusätzlich zu den traditionellen Gründen wie Notwehr und Notstand sind noch die folgenden aufgeführt: Festnahme in Zusammenhang mit der Schadensentstehung, ein berechtigtes Berufsrisiko sowie die Ausführung eines strafrechtlich relevanten Befehls oder einer strafrechtlich relevanten Anordnung, wenn der Täter keine Kenntnis von deren strafwürdigen Charakter hatte.

Der Notwehr ist ein eigener Paragraph (§ 29) gewidmet, dies gilt auch für die Putativnotwehr (§ 30). Aus dem Institut der Notwehr ist die Festnahme in Zusammenhang mit einer Schadensentstehung beim Täter, der eine Straftat begangen hat oder begeht, herausgenommen. Gleichsam sind die Bedingungen für die Festnahme und die Grenzen für den entstandenen Schaden bestimmt worden (§ 31).

3. Strafe

Der IV. Abschnitt ist Fragen der Strafen gewidmet. In dessen ersten Paragraph (§ 35) sind Begriff und Ziele der Bestrafung definiert. Bei Strafen handelt es sich um Zwangsmittel, die in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen im Namen des Staates von einem Gericht bei einem schuldigen Täter angewendet werden. Auf diese Weise werden einerseits der repressive Charakter von Strafe und andererseits die gesetzliche Grundlage für deren Anwendung betont.

Das System der einzelnen Strafen sieht nach § 36 wie folgt aus: Hauptstrafen sind nach Abs. 1 der Vorschrift Todesstrafe (Nr. 1), Freiheitsentzug (Nr. 2), Arrest (Nr. 3), gemeinnützige Arbeit (Nr. 4) sowie die Geldstrafe (Nr. 5). Neben Hauptstrafen können einem Täter auch Nebenstrafen auferlegt werden. Hierbei handelt es sich nach § 36 Abs. 2 um Konfiszierung von Vermögensgegenständen (Nr. 1), Ausweisung aus dem Gebiet der Republik Lettland (Nr. 2), Geldstrafe (Nr. 3), Einschränkung von Rechten (Nr. 4) sowie Polizeikontrolle (Nr. 5).

Die Todesstrafe – Erschießung – darf allein bei besonders schweren Umständen im Falle einer Tötung angewendet werden (hiervon gibt es vier) und dies ausschließlich während eines Krieges. Die Todesstrafe bleibt bei Personen unangewendet, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die Frauen sind.

Die Dauer eines Freiheitsentzuges kann von sechs bis zu fünfzehn Jahren und im Fall einer besonders schweren Straftat bis zu zwanzig Jahren betragen. In den im Besonderen Teil bestimmten Fällen kann auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt werden. Es ist vorgesehen, dass bei der Verwirklichung mehrerer Straftaten die Dauer einer Gesamtstrafe zwanzig Jahre nicht überschreiten darf (ausgenommen hiervon ist die lebenslange Freiheitsstrafe). Hierbei hängt die Gesamtstrafe nicht von der Schwere der einzelnen Straftaten ab, wegen deren Verwirklichung die Gesamtstrafe gebildet worden ist.

Im Fall der Verurteilung durch mehrere Gerichtsentscheidungen oder bei der Verbindung verschiedener Freiheitsstrafen darf die Strafe eine Dauer von fünfundzwanzig Jahren Freiheitsentzug nicht überschreiten.

Bei Arrest handelt es sich um eine kurzfristige Freiheitsentziehung an einem Ort am Wohnsitz des Täters (§ 39). Es ist zuzugestehen, dass diese Strafart in der Gerichtspraxis nicht anerkannt ist, da die Regierung bislang keine Geldmittel zur Verfügung gestellt hat, die zur Anwendung dieser Art von Strafe notwendig sind.

Bei der Erkennung auf eine Geldstrafe (§ 41) finden die Schwere der Tat und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters Berücksichtigung. Die Höhe einer Geldstrafe kann ein bis zu zweihundert Mindestverdienste zum Zeitpunkt der Begehung der Tat betragen. Die Höhe des jeweiligen Mindestverdienstes wird von der Regierung festgesetzt.

Eine Konfiszierung von Vermögensgegenständen ist dann erlaubt, wenn dies im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches vorgesehen ist (§ 42).

Eine Ausweisung aus der Republik Lettland ist nur dann zulässig, wenn der Täter Staatsangehöriger eines anderen Staates ist oder eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung eines anderen Staates hat. Die Ausweisung wird nicht für einen bestimmten Zeitraum angeordnet. Sie wird vollstreckt, nachdem die Hauptstrafe verbüßt worden ist (§ 43).

Eine Einschränkung von Rechten gilt bei einer bestimmten oder unbestimmten Art von Geschäftstätigkeit, bei einer bestimmten Tätigkeit, einem Amt oder bei den gesetzlich vorgesehenen Rechten, eine Erlaubnis oder ein Recht zu erhalten. Die Einschränkung von Rechten kann auch in Fällen auferlegt werden, in denen sie nicht als Sanktion einer Vorschrift, nach der der Täter bestraft wird, vorgesehen ist (§ 44).

Bei der Polizeikontrolle handelt es sich um ein Zwangsmittel, dass das Gericht als Nebenstrafe zum Zweck der Verhaltenskontrolle einer Person anwendet, die aus einer Anstalt des Freiheitsentzugs entlassen worden ist. In diesen Fällen werden Weisungen auferlegt, die von einer Polizeibehörde bestimmt werden. Eine Polizeikontrolle wird durch das Gericht nur in denjenigen Fällen für eine Dauer von einem bis zu drei Jahren angeordnet, die in Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches als Sanktion vorgesehen sind (§ 45).

Bei denjenigen Tatumständen, die die Strafe erschweren oder erleichtern (§§ 47–48) wird bestimmt, dass bei Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion die Umstände, der schon Merkmal eines Tatbestandes sind, nicht berücksichtigt werden dürfen. Im selben Paragraphen wird unterstrichen, dass das Gericht unter Berücksichtigung des Tatcharakters einen gesetzlich vorgesehenen Tatumstand, der die Haftung erschweren würde, unberücksichtigt lassen darf.

Nach wie vor besteht die gesetzlich angeordnete Möglichkeit, eine Strafe zu mildern. Diese Vorschrift wird jedoch nicht angewendet, wenn die Begehung einer schweren oder einer besonders schweren Straftat vorgeworfen wird. Letzteres wiederum gilt nicht bei Minderjährigen, Frauen und Tätern, die zum ersten Mal verurteilt worden sind.

Das Institut der Strafaussetzung zur Bewährung ist erweitert worden (§ 55). Hierunter fällt auch der frühere Auf­schub der Vollstreckung eines Urteils. Eine Verurteilung mit Bewährung kann angewendet werden, wenn Freiheitsentziehung, gemeinnützige Arbeit, Arrest oder Geldstrafe angeordnet worden ist.

Das Institut des Absehens von Strafe enthält eine neue Bestimmung, nach der der Täter eines Vergehens aus der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit werden kann, wenn eine Vereinbarung mit dem Opfer oder dessen gesetzlichen Vertreter getroffen werden konnte. Auf dieser Grundlage aber darf nicht von Strafe abgesehen werden, wenn das Opfer minderjährig ist.

Eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ist dann möglich, wenn wenigstens die Hälfte der erkannten Strafe verbüßt worden ist (§ 61).

Der Erlass der Strafe bei einem Täter, der eine Freiheitsstrafe verbüßt hat, hängt von der Dauer der verbüßten Strafe ab. Die Fristen des Erlasses werden vom Zeitpunkt der Verbüßung der Haupt- und Nebenstrafe berechnet. Es wird betont, dass der Straferlass alle strafrechtlich relevanten Rechtsfolgen eines Täters beseitigt.

In einem gesonderten Abschnitt (VII.) werden die Besonderheiten des Jugendstrafrechts bestimmt. Bei einem Täter, der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf ein Freiheitsentzug von nicht mehr als zehn Jahren und nur im Fall einer besonders schweren Straftat von nicht mehr als fünfzehn Jahren angeordnet werden. Für weniger schwere und schwere Straftaten darf das Strafmaß einer Freiheitsstrafe fünf Jahre nicht überschreiten. Letzteres gilt nur, sofern die Tat nicht mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewaltanwendung ausgeübt wurde und keine schweren Folgen nach sich gezogen hat.

Ein Täter, der eine Tat vor der Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen hat, wird nach Verbüßen der Strafe als nicht vorbestraft angesehen.

Das Gericht darf bei einem Minderjährigen von Strafe absehen und die im Strafgesetzbuch vorgesehenen erzieherischen Zwangsmittel anwenden. Hierunter fällt die Einweisung in eine Lehr- oder Erziehungsanstalt.

4. Zu den wesentlichsten Änderungen

Das neue Strafgesetzbuch gilt nun bereits über vier Jahre und es ist zuzugestehen, dass es seine Existenz in der Praxis rechtfertigt. Selbstverständlich sind im Verlauf dieser Zeit neue Vorschriften eingefügt und einige Normen geändert worden.

In den Allgemeinen Teil ist § 581 *3 eingefügt worden, der eine Strafaussetzung zur Bewährung während des Untersuchungsverfahrens vorsieht.

Natürlich gab es auch im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches größere Änderungen. Dies ist auf den Wunsch zurückzuführen, die mit der Kriminalität verbundenen Probleme dadurch zu lösen, dass die Täter zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit herangezogen werden

In den Besonderen Teil sind Vorschriften neu aufgenommen worden, die in folgenden Fällen eine straf­rechtliche Haftung vorsehen: Menschenhandel, Auslandsreise zu Zwecken sexuellen Missbrauchs, Störung strafrechtlicher Untersuchungshandlungen, Beeinflussung des Handels, bewusste Abgabe von falschen Nachrichten über Sprengstoffe sowie radioaktive, giftige und sonstige Stoffe, die in Gebäude und in die Nähe von Gebäuden gebracht worden sind, sowie Verletzung von Vorschriften über die Tierhaltung.

Die Begriffe des Menschenhandels und der Auslandsreise zu Zwecken sexuellen Missbrauchs sind in eigenen Paragraphen definiert (§§ 1542 und 1652 ). *4

Die Änderungen im Besonderen Teil sind vorwiegend auf die Harmonisierung des lettischen Strafrechts anhand von Empfehlungen internationaler Organisationen zurückzuführen. In mehreren Vorschriften haben diese Anforderungen eine Verschärfung bewirkt, einige Tatbestände wurden hinzugefügt und bereits vorhandene Grundtatbestände wurden um neue Qualifikationen erweitert.

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pp.68-72